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Berlin: Apotheker darf Abgabe der „Pille danach” nicht verweigern

Berlin

Apotheker darf Abgabe der „Pille danach” nicht verweigern

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    Apotheken dürfen sich nicht aufgrund von Gewissensgründen gegen den Verkauf der „Pille danach” stellen.
    Apotheken dürfen sich nicht aufgrund von Gewissensgründen gegen den Verkauf der „Pille danach” stellen. Foto: Marcus Brandt/dpa

    Ein selbstständiger Apotheker darf die Abgabe der „Pille danach” nicht aus Gewissensgründen verweigern. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Der Apotheker hatte das Arzneimittel nicht vorrätig, weil er sich eigenen Angaben zufolge nicht an einer Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen wolle, wie das Gericht mitteilte. Der Mann habe die Abgabe des Medikaments deswegen wiederholt verweigert. Die Apothekerkammer Berlin hatte daraufhin ein Verfahren gegen den Mann eingeleitet.

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