(josch) Auch in Uettingen soll eine landwirtschaftliche Biogasanlage entstehen. Allerdings nicht wie im benachbarten Remlingen direkt an der Bebauungsgrenze, wo man um die geplante Anlage streitet, sondern mehr als einen Kilometer außerhalb rechts der Straße in Richtung Helmstadt. Dort befindet sich bereits auch ein Schweinemastbetrieb der Antragsteller Friedrich und Alexander Krämer. Der Gemeinderat erteilte dem Vorhaben das Einvernehmen ohne Gegenstimme. Auch aus der Bevölkerung hat sich keiner dagegen zu Wort gemeldet.
Geplant ist der Neubau einer Biogasanlage als Flachsiloanlage, bestehend aus fünf Güllebehältern, Maschinen- und Schaltraum, Garage und Werkstatt auf dem Grundstück der Flurlage „Zwischen den Wegen“.
Landwirtschaftlich privilegiert
Im Außenbereich zulässig sind solche privilegierten Vorhaben. Als allgemein landwirtschaftlich privilegiert gilt die energetische Nutzung von Biomasse, soweit das Vorhaben im räumlich-funktionellen Zusammenhang mit dem Betrieb steht und die Biomasse überwiegend aus diesem Betrieb beziehungsweise nahe gelegenen Betrieben stammt. Zusätzlich müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen und eine ausreichende Erschließung erfüllt sein und öffentliche Belange dürfen nicht entgegenstehen.
Die Erschließung mit Straßen ist ausreichend. Die Entsorgung anfallender Abwässer hat, wie dies auch für den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers erfolgt, in wasserrechtlich zulässiger Weise zu erfolgen. Die Wasserversorgung ist über den bestehenden direkten Anschluss an das Fernwasserleitungsnetz gesichert.
Gegebenenfalls Auflagen
Entgegenstehende öffentliche Belange, insbesondere ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan oder eine Beeinträchtigung von Natur- und Landschaftsschutz, sind nicht erkennbar, hieß es im Gemeinderat.
Eventuelle Beeinträchtigungen sonstiger Belange, zum Beispiel in sicherheitstechnischer oder immissionsschutzrechtlicher Hinsicht wie im Hinblick auf Lärm- und Geruchsimmissionen sind von den Fachbehörden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch das Landratsamt zu prüfen und gegebenenfalls durch Auflagen zu regeln.