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Neue Anweisung: Presserat besorgt über Nationalitätennennung der Polizei

Neue Anweisung

Presserat besorgt über Nationalitätennennung der Polizei

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    Der Deutsche Presserat ist nach einer Entscheidung in Bayern besorgt. (Symbolbild)
    Der Deutsche Presserat ist nach einer Entscheidung in Bayern besorgt. (Symbolbild) Foto: Annette Riedl/dpa

    Der Deutsche Presserat zeigt sich besorgt über die Anordnung, dass Bayerns Polizei künftig im Regelfall die Nationalität von mutmaßlichen Tätern und Opfern von Straftaten nennen soll. «Eine routinemäßige Nennung der Nationalität birgt die Gefahr, Vorurteile gegen ganze Gruppen wegen des vermuteten oder erwiesenen Fehlverhaltens Einzelner zu entwickeln oder zu verstärken», betonte der Sprecher des Presserats, Manfred Protze.

    Das bayerische Innenministerium unter Joachim Herrmann (CSU) hatte zum 1. Oktober angeordnet, dass die Polizei im Freistaat künftig die Nationalitäten in ihrer Pressearbeit aktiv nennen soll. Begründet wurde die Änderung der bisherigen Linie mit einer zunehmenden Aufmerksamkeit für das Thema, einer «Diskussion über die Nationalität von Tatverdächtigen in den sozialen Medien» und dem Vorwurf, «dass die Nationalität bewusst verheimlicht werde». Mit dem Schritt wolle das Ministerium eine «unbeeinflusste und sachliche Meinungsbildung in der Öffentlichkeit» ermöglichen, hieß es.

    Deutscher Presserat setzt auf die Redaktionen

    Diese Änderung markiere einen deutlichen Kurswechsel gegenüber der bisherigen, am Pressekodex orientierten Praxis, betonte der Presserat. Dies ändere aber nichts an der Verantwortung der Redaktionen. Denn im Pressekodex heißt zur Berichterstattung über Straftaten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führen dürfe.

    Die Nationalität soll daher nur erwähnt werden, wenn es dafür ein begründetes öffentliches Interesse gibt. Protze betonte deshalb: «Redaktionen müssen weiterhin sorgfältig abwägen, ob es für die Nennung der Nationalität im konkreten Fall ein begründetes überwiegendes öffentliches Interesse gibt.»

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