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Würzburg: Ironisch gemeinter Paketaufkleber mit Hakenkreuz bringt Aktivistin in Würzburg vor Gericht

Würzburg

Ironisch gemeinter Paketaufkleber mit Hakenkreuz bringt Aktivistin in Würzburg vor Gericht

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    Für den Vorwurf, das Hakenkreuz auf einem Paketaufkleber verwendet zu haben, musste eine Würzburger Aktivistin sich jetzt vor dem Würzburger Amtsgericht verantworten.
    Für den Vorwurf, das Hakenkreuz auf einem Paketaufkleber verwendet zu haben, musste eine Würzburger Aktivistin sich jetzt vor dem Würzburger Amtsgericht verantworten. Foto: Thomas Obermeier

    Satire gehörte für die 38-Jährige jahrelang zum Kern ihrer politischen Arbeit: Die ehemalige Aktivistin für einen alternativen Politik-Stil der satire-orientierten Kleinpartei „Die Partei“ hat schon im Wahlkampf unverkennbar ironisch die „stiletto-sichere Innenstadt“ gefordert und mit einem symbolisch geköpften Markus Söder vom Wahlplakat gegrüßt. Nun brachte ihr Verständnis von Spaß in der Politik die Auszubildende auf die Anklagebank des Amtsgerichts.

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    9 Kommentare
    Albrecht Schnös

    Über Geschmack lässt sich ja streiten, aber zwei Männer beim Oralsex darzustellen, ist das nicht ausgrenzend? Müssten da nicht alle Kombinationen dargestellt werden? Inklusive gefühlter Geschlechterzugehörigkeit? Es ist schon arg lächerlich, wie sich Deutschland an Symbolen festhält, es aber nicht schafft einen Genozid zu verurteilen. Grundlegendsten Dinge bekommt man nicht auf die Reihe, aber bei nichtssagender Symbolpolitik ist man ganz groß.

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    Martin Deeg

    Es geht nicht um "zwei Männer beim Oralsex" - es geht um die verlogene Homophobie von Nazis.

    Steffen Cyran

    Was ein Unsinn. Wenn irgendwelche dummen Kinder ein Hakenkreuz an die Bushaltestelle oder Klotür kritzeln, wird der große Aufriß gemacht. Und munter als "rechtsextreme Tat" in der Statistik verbucht Aber hier gehts um eine 38-jährige, jahrelange linke "Aktivistin". Und die kommt mit der drolligen Aussage davon, sie "sei sich der Strafbarkeit nicht bewusst gewesen". Man hätte das Strafmaß wegen Vorsatz verdoppeln sollen.

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    Martin Deeg

    Vielleicht wird das ja mal irgendwann in einer AfD-MakeGermanyGreatAgain-Fantasiewelt so, wenn Gesetze und Rechtsprechung ausgehebelt sind, Herr Cyran - aktuell aber gilt hier das deutsche Strafgesetzbuch und die höchstrichterliche Rechtsprechung zu 86a StGB! Und die sagt: die Verwendung dieses eindeutig satirischen Aufklebers ist überhaupt nicht strafbar!

    Georg Wohlfart-Mitznegg

    Wo ist denn im geschilderten Fall die Öffentlichkeit, in der verfassungsfeindliche Symbolik verwendet wurde? Das Päckchen hatte eine Senderin und einen Empfänger, und das Überbringen erfolgte als bezahlte Dienstleistung, bei deren Erbringung man auch eine gewisse Diskretion erwarten möchte, angelehnt an den landläufigen Begriff Postgeheimnis. Aber vielleicht hat ausgerechnet dieser eine Paketbote die private Botschaft auf der Sendung in den falschen Hals bekommen. Hat DIE PARTEI einen Unterstützungsfonds für solche Härtefälle, wenn Satire nicht als solche bemerkt wird?

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    Steffen Cyran

    Quatsch. Durch wieviele Hände im einzelnen das Paket geht, spielt keine Rolle. Wer sowas toll findet, soll den Aufkleber zuhause auf seinen Wohnzimmertisch pappen.

    Martin Deeg

    Auch hier irren Sie, Herr Cyran. Die "Öffentlichkeit" ist ein Tatbestandsmerkmal des § 86a StGB, es spielt also für eine etwaige Strafbarkeit sehr wohl eine Rolle, durch wieviele Hände das Paket geht bzw. wieviele Personen das sehen - eine Strafbarkeit liegt auch diesbezüglich kaum vor, der Einwand ist also alles andere als "Quatsch" sondern sehr berechtigt.

    Martin Deeg

    Angezeigt gewesen wäre hier ganz klar ein Freispruch. Die Thematik ist längst höchstrichterlich geklärt: ...."Der 3. Strafsenat hat das Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Zur Auslegung des § 86 a StGB hat er ausgeführt, dass der Tatbestand zu weit gefasst ist und der Einschränkung bedarf. .....Dementsprechend hatte der Senat schon in früheren Entscheidungen bestimmte Kennzeichenverwendungen ausgenommen, bei denen sich aus den Umständen ergeben hatte, dass der Schutzzweck des Gesetzes ersichtlich nicht verletzt war. Nunmehr hat er entschieden, dass der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation auch dann nicht von § 86 a StGB erfasst wird, wenn bereits der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt.".... https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2007/2007036.html

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    Jo Schmitt

    Chapeau! -- Ticken in Bayern die Uhren anders?

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