Die Pflege in Deutschland findet zu einem großen Teil zu Hause statt. Laut dem Statistischen Bundesamt trifft das auf etwa 84 Prozent der rund fünf Millionen Pflegebedürftigen zu. Sie werden von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlichen Pflegepersonen sowie ambulanten Pflegediensten versorgt - auch eine Kombination ist möglich. Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht, kann laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Kurzzeitpflege helfen.
Im Rahmen der Pflegereform 2023 hat sich an der Leistung bereits etwas geändert, eine große Neuerung steht aber erst noch an. Was 2024 und 2025 bei der Kurzzeitpflege gilt, lesen Sie hier.
Kurz erklärt: Was ist die Kurzzeitpflege?
Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung und kann laut dem BMG für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 und 5 in Anspruch genommen werden. Dabei steht allen Pflegebedürftigen der gleiche Betrag in Höhe von bis zu 1774 Euro zur Verfügung. Im Rahmen der Leistung werden die Kosten für eine vollstationäre Kurzzeitpflege für längstens acht Wochen pro Jahr übernommen. Für diese Zeit wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Alle Pflegebedürftigen - auch mit Pflegegrad 1 - können zudem über den Entlastungsbetrag Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.
Ergänzend zum maximalen Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege können nicht ausgeschöpfte Leistungen der Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 1612 Euro beansprucht werden. Pro Jahr stehen Pflegebedürftigen so insgesamt bis zu 3386 Euro für die Kurzzeitpflege zur Verfügung.
Die getrennten Budgettöpfe für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege können aktuell miteinander kombiniert werden, wenn es Restbeträge gibt. Mit Einführung des sogenannten Entlastungsbudgets soll die Finanzierung aber noch einfacher werden. Einige Pflegebedürftige können das mit der Pflegereform 2023 geplante Entlastungsbudget schon jetzt nutzen, für das Gros wird es allerdings erst zum 1. Juli 2025 eingeführt.
Kurzzeitpflege 2024: Was gilt aktuell?
Für die meisten Pflegebedürftigen hat sich bei der Kurzzeitpflege seit 1. Januar 2024 nichts geändert. Für sie gelten noch immer die gleichen Voraussetzungen und Ansprüche. Aber: Laut dem BMG profitieren junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre und einem Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 schon jetzt von dem neuen Entlastungsbudget.
Durch die Einführung des Entlastungsbudgets soll vor allem die Finanzierung der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege erleichtert werden. Beide Leistungen werden dann aus einem gemeinsamen Topf gezahlt. Bislang können die jeweiligen Leistungsbeträge lediglich kompliziert übertragen werden. Von der Finanzierung aus nur einem Topf können jetzt schon junge Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5 profitieren.
In Bezug auf die Kurzzeitpflege hat sich durch die vorzeitige Einführung des Entlastungsbudgets zum 1. Januar 2024 weniger geändert als bei der Verhinderungspflege. Für die Leistung stehen weiterhin maximal 3386 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Einfacher geworden ist allerdings die Finanzierung, denn das Geld kommt nun für Berechtigte nicht mehr aus zwei Töpfen, sondern nur noch aus einem und kann flexibel für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege eingesetzt werden.
Auch die im Rahmen des Entlastungsbudgets angepassten Voraussetzungen für beide Leistungen betreffen die Kurzzeitpflege nicht. Denn es wurden lediglich die Voraussetzungen und Ansprüche der Verhinderungspflege an die der Kurzzeitpflege angepasst.
Kurzzeitpflege 2025: Was ändert sich ab Juli?
Zum 1. Juli 2025 wird das Entlastungsbudget für alle Pflegebedürftigen eingeführt. Laut dem BMG erhöht sich dann zudem der Gesamtleistungsbetrag von 3386 Euro auf 3539 Euro und kann flexibel für die Verhinderungspflege sowie für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Für die Kurzzeitpflege erhöht sich das Budget dann von maximal 1774 Euro oder 3386 Euro auf bis zu 3539 Euro. Dementsprechend stehen Pflegebedürftigen dann 153 Euro mehr zur Verfügung.
Zudem werden auch die Voraussetzungen und Ansprüche beider Leistungen wie bei der vorzeitigen Einführung des Entlastungsbudgets angepasst.