Wer staatliche Unterstützung beantragt, muss eine ganze Reihe von Nachweisen vorlegen. Eine dieser Leistungen ist das Wohngeld. Es soll Menschen mit geringem Einkommen unterstützen. Laut dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) bezuschusst der Staat mit dem Wohngeld die Miete sowie Wohnkosten in selbst genutztem Eigentum. Ein Dokument wird dafür besonders häufig gefordert – die Mietbescheinigung, auch Vermieterbescheinigung genannt. Doch was ist das eigentlich genau und wer benötigt sie?
Übrigens: Wer Wohngeld beantragt hat, kann sich in der Regel nicht vom Rundfunkbeitrag befreien lassen – doch es gibt einige andere Bedingungen für die Befreiung, die Wohngeldempfänger und -empfängerinnen betreffen könnten.
Wohngeld: Was ist das und wie hoch ist es?
Zum 1. Januar 2025 wurde das Wohngeld laut der Bundesregierung um durchschnittlich 15 Prozent erhöht. Das sind circa 30 Euro mehr pro Monat. Allerdings ist die Höhe des Wohngeldes laut BMWSB an individuelle Faktoren wie Einkommen, Zahl der Haushaltsmitglieder und die Miethöhe bzw. die Wohnkosten gekoppelt. Nicht alle auf den ersten Blick Bedürftigen erhalten daher Wohngeld. Nur in Ausnahmefällen bekommen auch Studierende und Auszubildende Wohngeld.
Der Antrag auf Wohngeld sollte laut BMWSB bei der örtlichen Wohngeldbehörde gestellt werden. Bei einigen Kommunen ist das auch online möglich. Wer benötigt dabei nun aber eine Mietbescheinigung?
Mietbescheinigung: Wer braucht sie beim Wohngeld?
Da Wohngeld nicht nur von Mieterinnen und Mietern, sondern auch von Eigentümerinnen und Eigentümern einer eigenen Immobilie beantragt werden kann, stellt sich die Frage, wer die Mietbescheinigung überhaupt einreichen muss. Weil Eigentümer keine Miete zahlen, müssen sie laut der Bayerischer Staatsregierung auch keine Mietbescheinigung einreichen. Für sie gilt beim sogenannten Wohngeld als Lastenzuschuss der „Nachweis über die Belastung für den Wohnraum (z. B. Nachweis über Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung)“.
Mietet man also eine Wohnung oder ein Haus und beantragt Wohngeld, dann benötigt man die Mietbescheinigung. Ausgestellt wird sie vom Vermieter oder der Hausverwaltung. Häufig reicht eine formlose Anfrage per E-Mail oder am Telefon aus. Einige Städte und Gemeinden stellen online auch Vorlagen bereit, die Vermieter nur noch ausfüllen müssen. Eine Suche nach dem Namen der Stadt plus „Mietbescheinigung“ oder „Vermieterbescheinigung“ führt oft direkt zum Formular – hier zum Beispiel auf den Seiten der Stadt Wuppertal.
Laut § 23 Abs. 3 Wohngeldgesetz (WoGG) ist der Vermieter sogar verpflichtet, der Wohngeldbehörde auf Verlangen Auskunft zu geben – etwa zur Miethöhe und zu den Mietbedingungen. Je nach Behörde und Bearbeiter des Antrags kann auch ein Überweisungsbescheid (Kontoauszug) der Miete reichen – doch verlassen sollte man sich darauf nicht. Laut Verbraucherzentrale ist man zudem verpflichtet, Kontoauszüge auf Verlangen einzuschicken – geschwärzt werden darf dabei Empfänger und Verwendungszweck, nicht aber der Betrag.
Übrigens: Beim Wohngeld gibt es eine unseriöse Webseite, die Antragstellerinnen und Antragsteller unbedingt meiden sollten.
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