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Wird Pflegegeld auf Wohngeld angerechnet?

Wohngeld

Wird Pflegegeld auf Wohngeld angerechnet?

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    Müssen sich pflegebedürftige Menschen Sorgen machen, dass Pflegegeld als Einkommen beim Wohngeld gezählt wird?
    Müssen sich pflegebedürftige Menschen Sorgen machen, dass Pflegegeld als Einkommen beim Wohngeld gezählt wird? Foto: Kay Nietfeld, dpa (Symbolbild)

    Wer auf Wohngeld angewiesen ist und zum Pflegefall wird, steht vor der Frage: Wenn einem Pflegegeld zusteht, wird das dann eigentlich auf die andere Sozialleistung, dem Finanzzuschuss fürs Wohnen, angerechnet? Steht der nächsten Auszahlung etwas im Weg? Schließlich kann jeder mit gewissem Einkommen und Miethöhe seinen Anspruch erheben. Wichtig sind allen voran zwei Dinge: Zu wissen, was beim Wohngeld zum Einkommen zählt sowie welchen Weg das Pflegegeld nimmt.

    Wohngeldgesetz: Was zählt zum Gesamteinkommen?

    Im Wohngeldgesetz ist in einem eigenen Paragrafen festgehalten, was genau zum Jahreseinkommen zählt und in einem weiteren auch, welcher Freibetrag gilt, wenn ein Haushaltsmitglied zum Beispiel schwerbehindert ist. Vereinfacht gesagt, werden für das Gesamteinkommen die gültigen Freibeträge von der Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abgezogen.

    Selbst im Pflegeheim ist es möglich, Wohngeld zu bekommen – auch wenn es sich um einen speziellen Fall handelt. Gängiger dürfte die Konstellation Pflegegeld und Wohngeld sein: Verbunden mit der Frage, ob es angerechnet wird, die Leistung demnach als Einkommen zählt und damit die Höhe des Wohngelds beeinflusst?

    Übrigens: Droht eine Pfändung, denken Schuldner unter Umständen auch ans Wohngeld. Doch ist das überhaupt pfändbar?

    Wird Pflegegeld auf Wohngeld angerechnet?

    Gemäß dem Gesetz ist das Pflegegeld eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung. Sie soll ausschließlich der Pflege dienen, erklärt ein Ratgeberartikel der Hopkins Rechtsanwaltsgesellschaft. Pflegegeld werde demnach in der Regel nicht als Einkommen beim Wohngeld angerechnet. Auch hier wird auf das Wohngeldgesetz verwiesen. Doch damit allein ist die Frage noch nicht beantwortet. Denn bei der pflegebedürftigen Person selbst mindert das Pflegegeld die Höhe des Wohngelds nicht.

    Wird das Pflegegeld jedoch an eine Pflegeperson weitergeleitet, gibt es gleich zwei Wenn's:

    1. Wenn das Pflegegeld weitergereicht wird, diese Person zwar eine sittliche Pflicht erfüllt, aber nicht mit im selben Haushalt wohnt, wird es zur Hälfte angerechnet.
    2. Wenn die Pflegeperson weder im selben Haushalt lebt, noch eine sittliche Pflicht erfüllt, werde das Pflegegeld komplett angerechnet.

    Übrigens: Die sogenannte Klimakomponente beim Wohngeld soll mögliche Mieterhöhungen durch energetische Sanierung etwas abfedern.

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