Millionen Deutsche sind selbständig und damit im Grunde ihr eigener Chef. Das hat Vor- und Nachteile. Zwar können sie sich ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen, allerdings sind Urlaub oder längere Auszeiten unbezahlt. Geld fließt also wirklich nur, wenn tatsächlich gearbeitet wird.
Damit Menschen in Deutschland nach dem Verlust ihrer Arbeit nicht plötzlich vor dem finanziellen Nichts stehen, werden sie für einen gewissen Zeitraum in Form von Arbeitslosengeld unterstützt. Zumindest, wenn sie die nötigen Voraussetzungen für die Versicherungsleistung erfüllen. Wie aber sieht es aus, wenn jemand seine Selbständigkeit aufgibt, ohne direkt einen anderen Job anzunehmen? Fließt dann auch Arbeitslosengeld?
Selbständigkeit: Was steckt dahinter?
Das Statistische Bundesamt erläutert: "Selbstständige sind Personen, die ein Unternehmen oder einen Betrieb beziehungsweise Arbeitsstätte als Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümer, Miteigentümerinnen beziehungsweise Miteigentümer, Pächterinnen beziehungsweise Pächter oder als selbstständige Handwerkerinnen beziehungsweise Handwerker oder Gewerbetreibende leiten sowie freiberuflich Tätige."
Zu der Gruppe zählen demnach zudem "Hausgewerbetreibende und Zwischenmeisterinnen beziehungsweise Zwischenmeister, die mit fremden Hilfskräften in eigener Arbeitsstätte im Auftrag von Gewerbetreibenden Arbeit an Heimarbeiterinnen beziehungsweise Heimarbeiter weitergeben oder Waren herstellen und bearbeiten".
Unter Umständen unterstützt die Bundesagentur für Arbeit den Start in eine Selbständigkeit mit einem Gründungszuschuss, wenn eine zuvor arbeitslose Person sich für diesen Berufsweg entscheidet. Die finanzielle Förderung soll dabei helfen, die schwankenden Einnahmen in der Startphase auszugleichen und den Lebensunterhalt zu sichern.
Arbeitslosengeld: Wer hat Anspruch?
Wie die Bundesagentur für Arbeit mitteilt, steht das Arbeitslosengeld Personen zu, die ohne Beschäftigung sind, aber mindestens 15 Stunden pro Woche einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen könnten, sich online oder in der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet haben, mit dieser zusammen eine versicherungspflichtige Stelle suchen und die Anwartschaftszeit erfüllen.
Die Anwartschaftszeit gilt als erfüllt, wenn die Person in den 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in der Arbeitslosenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert war. Dabei werden die Zeiten aller versicherungspflichtigen Beschäftigungen in diesen 30 Monaten zusammengerechnet.
Arbeitslosengeld nach Selbständigkeit: Kann man die Leistung bekommen?
Auch Selbständige können Arbeitslosengeld erhalten, wenn sie sich arbeitslos melden. Voraussetzung dafür ist laut der Bundesagentur für Arbeit jedoch, dass sie freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert sind und in den 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate Beiträge gezahlt haben. Ob diese durch freiwillige Versicherung oder Pflichtversicherung geleistet wurden, ist unerheblich.
Es gilt zudem: Selbständige, die schon vor längerer Zeit einmal über die freiwillige Versicherung Arbeitslosengeld bezogen haben, können einen erneuten Anspruch auf diese Leistung erwerben. Dafür müssen sie seit dem ersten Bezug mindestens zwölf Monate Beiträge in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Nach Ende der Arbeitslosigkeit können sie sich dann wieder freiwillig versichern. Hierfür ist jedoch ein neuer Antrag zu stellen.
Übrigens: Wer Arbeitslosengeld bekommt, kann unter Umständen auch einem Nebenjob nachgehen. Monatlich können Beziehern mehr als 3000 Euro Arbeitslosengeld zustehen. Wer die Leistung beziehen will, muss eine Arbeitsbescheinigung vorlegen.
Selbständige und Freiberufler haben unter Umständen Anspruch auf das Bürgergeld. Diese Sozialleistung steht Personen in der Regel zu, wenn sie kein Arbeitslosengeld (mehr) bekommen. Es gibt sogar die Option, sowohl Arbeitslosengeld als auch Bürgergeld gleichzeitig zu beziehen.