Wer in Deutschland erwerbsfähig, aber arbeitslos und gleichzeitig hilfsbedürftig ist, hat Anspruch auf Bürgergeld. Außerdem kann die Sozialleistung nach dem SGB II auch bezogen werden, wenn das Einkommen aus einem Job nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. In einer Bedarfsgemeinschaft können auch Kinder Bürgergeld bekommen. Für sie ist je nach Alter ein eigener Regelsatz festgelegt worden.
Was ist aber, wenn die Eltern getrennt leben und das Kind oder die Kinder nur bei einem Elternteil leben, der andere seinen Unterhaltszahlungen aber nicht nachkommt. In diesem Fall kann ein Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden. Wie wird der aber auf das Bürgergeld angerechnet und können beide Leistungen überhaupt gleichzeitig bezogen werden?
Übrigens: Wir haben ausgerechnet, wie viel Bürgergeld eine Einzelperson und wie viel eine vierköpfige Familie bekommen könnte.
Kurz erklärt: Was ist Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Auf familienportal.de erklärt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), dass er helfen soll, die finanzielle Lebensgrundlage eines Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht, nur teilweise oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt. Dabei gibt es laut dem BMFSFJ keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil.
Ausgezahlt wird die Leistung meist durch das zuständige Jugendamt. Dabei ist die Höhe des Unterhaltsvorschusses vom Alter des Kindes abhängig:
- Kinder bis zu 5 Jahren: 187 Euro monatlich
- Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 252 Euro monatlich
- Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: 338 Euro monatlich
Zurückgezahlt werden muss der Unterhaltsvorschuss laut familienportal.de durch den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, wenn dieser keinen Unterhalt gezahlt hat, obwohl sie oder er diesen ganz oder teilweise hätte zahlen können. Übrigens kann der Unterhaltsvorschuss auch bezogen werden, wenn nicht klar ist, wer der Vater des Kindes ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil verwitwet ist.
Kann Bürgergeld und Unterhaltsvorschuss gleichzeitig bezogen werden?
Grundsätzlich können Bürgergeld und der Unterhaltsvorschuss gleichzeitig bezogen werden. Dabei gilt der Unterhaltsvorschuss laut familienportal.de allerdings als vorrangige Sozialleistung und wird angerechnet.
Was bedeutet das? Das Bundesfamilienministerium erklärt, dass Bürgergeld oder eine andere Sozialleistung nur neben dem Unterhaltsvorschuss bezogen werden kann, wenn dieser nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt des Kindes abzudecken. In diesem Fall kann etwa Bürgergeld als Ergänzung beantragt werden.
Dabei muss laut familienportal.de aber eine Besonderheit beachtet werden: Ein Kind im Alter von mindestens 12 und unter 18 Jahren kann den Unterhaltsvorschuss nur bekommen, wenn es nicht auf Bürgergeld angewiesen ist oder wenn die alleinerziehende Mutter bzw. der alleinerziehende Vater zwar Bürgergeld bekommt, aber ein zusätzliches eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich hat.
Wie wird der Unterhaltsvorschuss auf das Bürgergeld angerechnet?
Werden der Unterhaltsvorschuss und Bürgergeld gleichzeitig bezogen, kommt es laut familienportal.de zu einer Anrechnung. Da beide Leistungen das gleiche Ziel haben - den Lebensunterhalt zu sichern -, wird der Unterhaltsvorschuss laut buerger-geld.org als Einkommen in voller Höhe auf das Bürgergeld angerechnet. Wie viel Geld Berechtigten dann noch zusteht, können diese zum Beispiel mit dem Bürgergeld-Rechner ungefähr ausrechnen.