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Gehalt: Entgelttransparenzgesetz: So erfahren Sie, was die Kollegen verdienen

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Entgelttransparenzgesetz: So erfahren Sie, was die Kollegen verdienen

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    Wie viel verdiene ich im Vergleich zu meinen Kollegen? Laut dem Entgelttransparenzgesetz haben Sie Anspruch auf Auskunft.
    Wie viel verdiene ich im Vergleich zu meinen Kollegen? Laut dem Entgelttransparenzgesetz haben Sie Anspruch auf Auskunft. Foto: Annette Riedl, dpa (Symbolbild)

    Das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen - kurz Entgelttransparenzgesetz - gilt in Deutschland seit 2017. Ziel des Gesetzes ist es, dass Männer und Frauen das gleiche Gehalt für die selbe Arbeit bekommen. Eine unterschiedliche Bezahlung aufgrund des Geschlechts für gleiche oder gleichwertige Arbeit ist im Rahmen des Gesetzes in Deutschland verboten. Auch Frauen, die wegen einer Schwangerschaft oder Mutterschaft bei gleicher Arbeit weniger verdienen, werden laut dem Gesetz benachteiligt.

    Wie Sie erfahren können, was Sie im Vergleich mit Ihren Kollegen verdienen, lesen Sie hier.

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    Entgelttransparenzgesetz: Mit Ankunftsanspruch erfahren, was Kollegen verdienen

    Im Entgelttransparenzgesetz ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft hat, welches Bruttoentgelt Kollegen bei gleicher Tätigkeit oder gleichwertiger Tätigkeit verdienen. Als gleiche Arbeit gilt, wenn Arbeitnehmer eine identische oder gleichwertige Tätigkeit ausüben und sich bei Bedarf gegenseitig ersetzen können. Als gleichwertige Tätigkeit bezeichnet man Arbeiten, die sich inhaltlich unterscheiden, für die aber ähnliche Anforderungen gestellt werden.

    Zudem darf ein Arbeitnehmer Auskunft zu einem bis zwei einzelnen Entgeltbestandteilen verlangen. Als Entgeltbestandteile gelten beispielsweise das Grundgehalt, die Erfahrungsstufe oder auch Zulagen wie beispielsweise Überstundenvergütungen.

    Für wen gilt das Entgelttransparenzgesetz?

    Der Auskunftsanspruch besteht für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigen, die bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind. Bei Unternehmen, deren Gehälter durch gesetzliche oder tarifliche Regelungen bestimmt ist, muss der Arbeitgeber auf die Anfragen mit der Nennung der entsprechenden Regelungen antworten und Auskunft darüber geben, wo diese einsehbar sind. Bei Unternehmen mit weniger als 200 Beschäftigten kann ein Arbeitnehmer zwar eine Anfrage stellen, das Unternehmen ist aber nicht zu einer Antwort verpflichtet. In solchen Fällen rät das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Personalrat einzuschalten.

    Wer von seinem Auskunftsanspruch Gebrauch machen will, muss die Anfrage in schriftlicher Form oder per Email einreichen. Ein Musterformular gibt es beim Bundesministerium. Wer in einem Unternehmen für die Anfragen zuständig ist, muss direkt im Betrieb erfragt werden. Entweder sind dafür der Betriebsrat oder der Arbeitgeber selbst zuständig.

    Auskunft nach Entgelttransparenzgesetz - Keine Antwort erhalten

    Wenn ein Arbeitnehmer nicht an einen Tarif oder Tarifvertrag gebunden ist, muss er auf die Anfrage innerhalb von drei Monaten antworten. Sollte sich die Antwort verzögern, muss das Unternehmen den Arbeitnehmer informieren. Bezahlt ein Unternehmen nach Tarif, gilt die dreimonatige Frist zwar nicht, aber auch hier haben Arbeitnehmer ein Recht auf Auskunft und können beim Arbeitgeber erneut nachfragen.

    Übrigens: Wir haben für Sie in Erfahrung gebracht, wie viel Wirtschaftsprüfer wirklich verdienen.

    Gebrauch vom Auskunftsrecht - Muss ich Angst vor Nachteilen haben?

    Wer von seinem Auskunftsrecht Gebrauch macht, muss keine Angst davor haben, gekündigt oder anderweitig benachteiligt zu werden. Sowohl das Entgelttransparenzgesetz als auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbieten dies.

    Erfahre ich bei der Anfrage, was einzelne Kollegen verdienen?

    Ist die Antwort des Arbeitgebers eingetrudelt, sind viele Arbeitnehmer verwundert. Denn das Unternehmen muss nicht, wie vermutet, benennen, was ein bestimmter Kollege oder eine bestimmte Kollegin verdient. Vielmehr wird ein Vergleichsentgelt als mittlerer Betrag aus dem Gehalt von einer Gruppe aus mindestens sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts genannt. Ein Rückschluss auf das Gehalt einzelner Kolleginnen und Kollegen ist also nicht möglich.

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