Das deutsche Pflegesystem liegt seit Jahren auf dem Krankenbett. Es fehlt ihm an allen Ecken und Enden. Wegen des Mangels an Fachkräften müssen viele Bürger ihre Angehörigen quasi nebenbei, also parallel zum Job, pflegen – was ein echtes Dilemma darstellt.
Deshalb doktert die Ampel-Regierung am Pflegesystem herum, um die ganz großen Schwächen zu beseitigen. 2024 stehen einige Änderungen ins Haus. So gibt es mehr Pflegegeld. Und auch die Pflegesachleistungen werden erhöht und die Zuschläge für das Pflegeheim werden angepasst. Gleiches gilt für das Pflegeunterstützungsgeld.
Zu den Ideen, die zumindest vieles besser machen sollen, zählt auch das sogenannte Entlastungsbudget. Es soll zum 1. Juli 2025 wirksam werden, in Ausnahmefällen aber schon früher abrufbar sein. Welche das sind, lesen Sie in diesem Artikel.
Entlastungsbudget in der Pflege: Was ist damit gemeint?
Das Portal pflege.de definiert den Begriff so: "Das Entlastungsbudget ist ein gemeinsames Jahresbudget für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege. Es soll die beiden getrennten Budgets mit den komplizierten Übertragungsmöglichkeiten ersetzen."
Die Verhinderungspflege wird auch Ersatzpflege genannt und meint "eine zeitlich begrenzte Vertretung der Hauptpflegeperson". Hintergrund können Krankheit, Urlaub oder Überstunden sein.
Bei der Kurzzeitpflege geht es darum, dass "eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf". Dies kann bei einem Krankenhausaufenthalt der Fall sein oder wenn die häusliche Pflege für kurze Zeit ausgesetzt werden muss oder soll.
Eigentlich wollte bereits die letzte Regierung unter Kanzlerin Angela Merkel (CDU) das Entlastungsbudget einführen. Nun wurde es erst von der Ampel eingebracht und am 26. Mai 2023 im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) im Bundestag verabschiedet.
Das Gesundheitsministerium erwähnt den Begriff Entlastungsbudget in der Vorstellung des Gesetzes zwar nicht, beziffert den Gesamtleistungsbetrag pro Kalenderjahr auf 3539 Euro. Diese Summe können "die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen".
Entlastungsbudget in der Pflege: Wer bekommt es schon 2024?
Das Entlastungsbudget soll erst am 1. Juli 2025 – und damit kurz vor Ende der Legislaturperiode – Realität werden. Dann können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 darauf zurückgreifen. Es gibt jedoch auch Ausnahmefälle, für die diese Erleichterung bereits ab dem 1. Januar 2024 greift.
Eltern pflegebedürftiger Kinder bis zum Alter von 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 können das Entlastungsbudget bereits mit Jahresbeginn 2024 nutzen. Allerdings beträgt es bis zum Juli 2025 lediglich 3386 Euro – also 155 Euro weniger. Der Betrag setzt sich aus den aktuell geltenden Leistungen der Verhinderungspflege von bis zu 1612 Euro und der Kurzzeitpflege von bis zu 1774 Euro zusammen.
Ganz wichtig: Laut pflege.de wird nicht das Entlastungsbudget beantragt, sondern weiterhin Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege. Im Vordergrund steht eine größere Flexibilität und eine Entbürokratisierung.