Wer Kinder groß gezogen hat, hat unter Umständen Anspruch auf die Mütterrente, denn es gibt die Möglichkeit sich Kindererziehungszeiten zur Rente anrechnen zu lassen. Vor allem für Hausfrauen kann das essentiell sein. Der Grund: Um überhaupt Anspruch auf eine gesetzliche Rente zu haben, muss eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein. Frauen, die nicht erwerbstätig sind, zahlen auch nicht in die Rentenversicherung ein und haben es so schwer diese Mindestversicherungszeit gutgeschrieben zu bekommen. Mit Hilfe der Kindererziehungszeiten kann das trotzdem gelingen. Aber auch alle anderen Eltern können sich freuen, denn diese Zeiten erhöhen die Rente. Aber zählen eigentlich auch die Kindererziehungszeiten im Ausland?
Zählen die Kindererziehungszeiten im Ausland zur Rente?
Zu den Kindererziehungszeiten im Ausland gibt es ein neues Urteil. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Erziehungszeiten im EU-Ausland auch dann bei der Rente berücksichtigt werden, wenn zuvor keine Beiträge in die deutsche Rentenversicherung einbezahlt wurden, wie die EU-Gleichbehandlungsstelle mitteilt.
Im konkreten Fall ging es um eine deutsche Frau, die über eine längere Zeit in den Niederlanden wohnte. Sie hatte vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen geklagt, da die Deutsche Rentenversicherung die Kindererziehungszeit in den Niederlanden nicht anerkannt hat. Die Frau wohnte mehrere Jahre in den Niederlanden in der Nähe von Aachen. Sie war Grenzgängerin und absolvierte ihre Ausbildung in Aachen, war allerdings nie sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die Klägerin hatte zwei Kinder, die sie in den Niederlanden aufgezogen hatte. Währenddessen war sie nicht berufstätig. Viele Jahre später zog sie dann nach Deutschland und zahlte zum ersten Mal in die deutsche Rentenversicherung ein. Später wurde die Frau erwerbsunfähig. Die Deutsche Rentenversicherung rechnete ihr allerdings die Kindererziehungszeit in den Niederlanden nicht auf ihren Rentenanspruch an.
Der EuGH sah die Situation allerdings anders: Nach Meinung des Gerichts kommt es für die Anrechnung darauf an, ob zwischen der Kindererziehungszeit im Ausland und der Rentenversicherungszeit in Deutschland eine "hinreichende Verbindung" besteht.
Dieses Kriterium ist nicht neu und wurde vom EuGH schon in früheren Urteilen entwickelt. Daher war bereits klar, dass auch Kindererziehungszeiten im EU-Ausland bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden müssen. Trotzdem hat die Entscheidung Relevanz, denn nun steht fest, dass eine "hinreichende Verbindung" auch dann besteht, wenn die betroffene Person vor der Kindererziehungszeit im Ausland keine Beiträge in die deutsche Rentenkasse eingezahlt hat.
Übrigens: Die Kindererziehungszeiten lassen sich auch nachträglich beantragen. Außerdem gibt es für Mütter und Väter bestimmte Freibeträge.