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WEISMAIN/LICHTENFELS: Bürgerversammlung Weismain: Jeder Bürger hat Rederecht

WEISMAIN/LICHTENFELS

Bürgerversammlung Weismain: Jeder Bürger hat Rederecht

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    Bei der Weismainer Bürgerversammlung referierte Bürgermeister Michael Zapf über das Stadtgeschehen. Nur eine Frage der Bürger ließ er zu.
    Bei der Weismainer Bürgerversammlung referierte Bürgermeister Michael Zapf über das Stadtgeschehen. Nur eine Frage der Bürger ließ er zu. Foto: Gerhard Herrmann

    Zur überraschenden Beendigung der Weismainer Bürgerversammlung ohne öffentliche Möglichkeit der Besucher zu Fragen hat das Obermain-Tagblatt beim Landratsamt Lichtenfels als Rechtsaufsicht nachgefragt. Jeder Bürger sei antrags- und redeberechtigt, lautet die Antwort von Pressesprecher Andreas Grosch. Die Stellungnahme:

    „Zweck einer Bürgerversammlung ist, dass diese allen Gemeindebürgern die Möglichkeit eröffnen soll, auch außerhalb der Wahlen auf die Geschicke der Gemeinde Einfluss zu nehmen. Die Versammlung soll Gelegenheit zum Meinungsaustausch, zu Anfragen oder zur Diskussion örtlicher Probleme geben. Gemeindebürger sind grundsätzlich antrags- und redeberechtigt. Gegenstand der Redebeiträge können nur gemeindliche Angelegenheiten sein, also Angelegenheiten des eigenen (Art, 7 BayGO) oder übertragenen (Art. 8 BayGO) Wirkungskreises. Die Erörterung allgemein politischer Fragen bleibt hingegen verwehrt.

    Der/die Vorsitzende, welches meist der/die erste Bürgermeister/in ist, hat solche Redebeiträge zu unterbinden.

    In der Regel beantwortet der Vorsitzende Anfragen und nimmt zu Redebeiträgen Stellung. Insbesondere bei schwierigen Fragestellungen kann dem Vorsitzenden aber nicht auferlegt werden, eine verbindliche Aussage „adhoc“ zu treffen. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn – nachdem das Rederecht eingeräumt wurde und keine weiteren Wortmeldungen mit entsprechendem diskussionsförderndem Vorbringen vorhanden sind – Punkte nochmals im kleineren Kreis nach der Versammlung besprochen werden.

    Wenn die Fragen vorher bei der Gemeinde bekannt sind, kann besser sichergestellt werden, dass eine ausführliche Stellungnahme in der Bürgerversammlung erfolgen kann und nicht die Beantwortung zumindest teilweise auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden muss.“ (red)

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