Über die Möglichkeiten der sogenannten elektronischer Patientenakte (ePA) informierten Kevin Heumann und Felix Westerhäuser von der AOK beim VdK Burgkunstadt. „Was jetzt (nicht) getan werden muss“, lautete der Titel der Informationsveranstaltung, zu der VdK-Vorstandsmitglied Peter Heib im voll besetzten Saal des Hotels „Drei Kronen“ begrüßte.
Rasch wurde deutlich, dass der Umgang mit derlei Technik für ältere Menschen nicht so einfach ist. Die AOK stellt wie andere Krankenkassen auch für ihre Versicherten diese persönliche elektronische Patientenakte (ePA) bereit. Wie sie benutzt wird, wie sicher die darin gespeicherten Daten sind und was Nutzer bei der Anwendung beachten sollten, erklärten die beiden Fachleute.
Wer hat Zugriff auf Daten?
Eine elektronische Patientenakte ist sie eine versichertengeführte Patientendokumentation, also die Sammlung aller Daten, die bei Behandlungen notwendig sind. Dazu gehören ein Notfalldatensatz, der Impfpass und der Medikationsplan, sowie die Unterstützung der beteiligten Gesundheitspartner. Zu diesen Akteuren gehören zum Beispiel Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken. Zugriff hat der Versicherte selbst und die von ihm freigegebenen Gesundheitspartner wie Ärzte, Therapeuten, Krankenhäuser und Kliniken.
Natürlich ist es auch möglich, eingerichtete Vertreter zu haben. Wichtig sei dabei die Einstellung verschiedener Vertraulichkeitsstufen, wodurch nicht alle freigegebenen Personen sämtliche Daten sehen können. Der technische Zugriff wird über die elektronische Gesundheitskarte erteilt. Eine Alternative hierzu ist die Freigabe per App ohne persönlichen Kontakt. Gesundheitspartner dürfen nur mit der Einwilligung des Versicherten auf Daten zugreifen.
Sinn der ePA sei eine Vereinfachung im System, so die Referenten. Sie ermögliche den ständigen Zugriff auf Befunde und helfe Doppeluntersuchungen wie Röntgenaufnahmen zu vermeiden. Dokumente, die man in der Vergangenheit in Papierform erhalten hat, können digital eingepflegt werden. Auch das Hochladen von Patientenverfügungen ist möglich. Ebenso das Löschen und Hinzufügen von Infos.
Etwas ändern werden sich die Widerspruchsmöglichkeiten ab 15. Januar 2025. Dies betrifft medizinische Anwendungsfälle der ePA ebenso wie eine mögliche Nutzung für Forschungszwecke.