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Gesetz der Straße: E-Scooter-Unfall: Versicherung muss trotz Unkenntnis zahlen

Gesetz der Straße

E-Scooter-Unfall: Versicherung muss trotz Unkenntnis zahlen

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    E-Scootern sind nicht ungefährlich und brauchen eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
    E-Scootern sind nicht ungefährlich und brauchen eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Foto: Marcus Brandt/dpa/dpa-tmn

    Geschädigte haben direkten Anspruch an den Versicherer eines E-Scooter-Vermieters, wenn die Fahrer sich grob verkehrswidrig verhalten haben – aber die Klage nicht an diese zustellbar ist. Die Versicherung kann den vom Geschädigten vorgebrachten Unfallhergang nicht einfach bestreiten, indem sie vereinfacht gesagt lediglich vorgibt, dass sie nicht wirklich weiß, wie der Unfall sich zugetragen hatte.

    Sie muss im Gegenteil alle verfügbaren Informationsquellen ausschöpfen, um an diese Infos zu kommen. Das zeigt eine Entscheidung (AZ: 22 S 6/23 (2)) des Landgerichts Berlin II, auf welche der ADAC verweist. Im betroffenen Fall fuhr eine Frau auf einem E-Scooter - grob fahrlässig - auf dem Bürgersteig und gelangte an einen Kreuzungsbereich zweier Straßen. Dort fuhr sie unvermittelt auf die Straße und stieß mit der hinteren Tür eines stehenden Autos zusammen.

    Der Schaden musste bei der Versicherung eingeklagt werden

    Doch der Fahrerin konnte die Klage nicht zugestellt werden. Entsprechende Daten der letzten Mieterin wurden vom Vermieter und auch nicht von der Versicherung mitgeteilt. Letztere verwies dabei auf nicht konkret benannte datenschutzrechtliche Bestimmungen. So wurden die Vermieterin des E-Scooters und deren Haftpflichtversicherung über mehrere Instanzen verklagt. In der Berufung ging es nur noch gegen die Versicherung.

    Vor dem Landgericht Berlin II bekam der Kläger recht und ihm stand der Schadensersatzanspruch in voller Höhe zu. Der Anspruch resultierte aus dem schuldhaften und mindestens fahrlässigen Verhalten der E-Tretroller-Fahrerin. Das Gericht unterstrich, dass ein E-Tretroller als Kraftfahrzeug gilt – und es für diese Kfz verbindlich eine Haftpflichtversicherung geben muss. Aufgrund des verkehrswidrigen Verhaltens der Fahrerin musste die Versicherung voll haften, da auch die Betriebsgefahr des klägerischen Autos hinter dem Verschulden der Fahrerin zurücktritt.

    Versicherung darf den Hergang nicht mit «Nichtwissen» bestreiten

    Zudem wurde die Schilderung des Unfalls vom Kläger als unstrittiger Sachverhalt zugrunde gelegt. Denn die beklagte Versicherung hatte versucht, nur mit dem Nichtwissen zum Unfallhergang den dargelegten zu bestreiten. Denn die Versicherung muss alle Infoquellen ausschöpfen. Vor allem muss sie sich beim Versicherungsnehmer – dem E-Scooter-Vermieter – und den Mitversicherten – der Fahrerin – nach dem Hergang des Unfalls erkundigen, bevor sie diesen lapidar mit vorgeblichem Nichtwissen bestreitet.Außerdem betonte das Gericht den Anspruch von Geschädigten gegenüber dem Vermieter eines E-Scooters bezüglich der Mieterdaten.

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