Ein Steinschlag in der Frontscheibe ist unabwendbares Ereignis, für das der Fahrer eines Mietwagens keine Verantwortung trägt. Das gilt auch dann, wenn der Verleiher die verschuldensunabhängige Haftung des Mieters in seine Geschäftsbedingungen geschrieben hat. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 231 C 10607/24), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
In dem Fall hatte ein Mietwagenanbieter nach Rückgabe eines Autos einen Steinschlagschaden an der Windschutzscheibe festgestellt hatte. Dafür zog der über die Kreditkarte des Kunden 500 Euro Selbstbehalt ein.
Mietwagenkunde sieht kein Fehlverhalten
Der Kunde wiederum sah bei sich kein Fehlverhalten und verlangte eine Rückzahlung. Der Steinschlag wäre weder vermeidbar noch für ihn erkennbar gewesen - es sei nicht sein Verschulden.
Die Firma verwies auf eine Klausel über eine verschuldensunabhängige Haftung in der Buchungsbestätigung. Der Fall ging vor Gericht.
So wertet das Gericht die Haftungsfrage
Das Amtsgericht gab dem Mann in vollen Umfang recht. Es stellte fest: Ein Steinschlag sei ein Ereignis, das unabwendbar ist und für das der Mann keine Verantwortung trage. Denn: Im Straßenverkehr und vor allem auf der Autobahn kann man Schäden etwa aufgrund von aufgewirbelten Steinchen nicht aktiv vermeiden, wenn diese plötzlich und unerkennbar auftreten.
Besagte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - die verschuldensunabhängige Haftung des Mieters - ist nach Ansicht des Amtsgerichts unwirksam. Diese würde Mieter unangemessen benachteiligen, weil sie von den gesetzlichen Regelungen abweiche, ohne einen Nachteilsausgleich zu bieten oder ein berechtigtes Interesse des Vermieters darlege, so die Ausführungen. Die Firma musste die 500 Euro erstatten und auch die Anwaltskosten tragen.
Um kommentieren zu können, müssen Sie angemeldet sein.
Registrieren sie sichSie haben ein Konto? Hier anmelden