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LANGENDORF: Manege frei für Circus Luna

LANGENDORF

Manege frei für Circus Luna

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    Der Zirkus Luna darf sein pädagogisches Zirkusprojekt an der Langendorfer Mühle weiterführen. Ein Nachbar hatte gegen die Genehmigung des Betriebes durch das Landratsamt Bad Kissingen beim Verwaltungsgericht Würzburg geklagt. Der Zirkusbetrieb sei zu laut und eine Aufschüttung des Festplatzes verschärfe die Hochwassersituation für sein Gebäude, so der Kläger. Die von ihm in seiner alten Mühle geplanten Ferienwohnungen würden durch den Zirkusbetrieb beeinträchtigt. Die Klage lehnte das Gericht ab (wir berichteten). Jetzt liegt die ausführliche Urteilsbegründung vor.

    Die Mühlengebäude samt Zirkus befänden sich im baulichen Außenbereich. Dort werde Nachbarschaftsschutz alleine durch das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt. Das Baurecht richte dabei den Fokus vor allem auf schädliche Umwelteinflüsse. Die gingen jedoch von dem Zirkus nicht aus.

    Dies garantierten die vom Landratsamt festgesetzten Auflagen. Dazu seien die zu erwartenden Geräusche nach der strengeren Sächsischen Freizeitlärmstudie beurteilt worden, die noch weiter reichten, als der Grenzwert der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz. „Ein mehr an Rücksichtnahme können die Kläger nicht verlangen“, schreibt das Gericht. Zumal die Sächsische Studie zusätzlich Ruhezeiten vorsehe.

    Und dann steigt das Gericht in eine detaillierte Begutachtung des anzunehmenden Lärmes ein. Unter der Woche liege die Geräuschentwicklung bei der getroffenen Festlegung auf sechs Trainingsstunden deutlich unter dem zulässigen Grenzwert von 60 Dezibel/A. Auch an Samstagen mit lauteren Zirkusvorstellungen werde dieser Grenzwert nicht erreicht. Ausführlich seien die Ruhezeiten festgelegt. Demnach darf Wochentags nur von acht bis 20 Uhr trainiert werden. An Sonn- und Feiertagen kann es Training und Aufführungen nur zwischen neun und 13 Uhr sowie 14 bis 20 Uhr geben. Zur Einhaltung der Lärmgrenzwerte war das Ende der Vorführungen schon früher eine Stunde vorverlegt worden.

    Die Richter schließen sich auch den Einschätzungen des Landratsamtes an, dass spielende Kinder und Training ohne Musik untergeordnet zu betrachten seien und den Lärmpegel im Schnitt um maximal einen Dezibel anheben. Auch durch den kurzfristigen Einsatz von Signalelementen, wie etwa Trillerpfeifen, würde der zulässige Maximalpegel nicht überschritten.

    Anders als der Anwalt des Klägers sieht das Gericht keine Lärmbelästigung durch Autos bei der Zu- und Abfahrt auf das Gelände. Die 15 Parkplätze seien ausreichend weit entfernt. Und Lärmbelästigungen durch Kinder am Lagerfeuer oder bei Discoabenden sehen die Richter auch nicht. Sie seien ja ohnehin nicht genehmigt.

    Und dann hatten die Richter noch zu klären, ob die Aufschüttung des Festplatzes die Hochwassersituation der benachbarten Gebäude verschärfte. „Nicht messbar“, finden die Verwaltungsjuristen. Entsprechende „sachkundige Bewertungen“ des Wasserwirtschaftsamtes auch angesichts einer Basisstudie nach dem Jahrhunderthochwasser 2003 sieht das Landratsamt durch die Klägerseite nicht ernsthaft erschüttert. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Behörde für eine Prognose der Auswirkungen des Festplatzes auf ein teures hydraulisches Gutachten verzichtet. Den Expertisen des Wasserwirtschaftsamtes bescheinigen die Richter erhebliche Bedeutung, weil sie auf der jahrelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebietes, und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall, beruhen. „Sie haben in der Regel sogar größeres Gewicht, als Expertisen von privaten Fachinstituten“, so die Richter. Durch bloße Behauptungen könnten sie nicht erschüttert werden. Die Baugenehmigung des Landratsamtes stelle sicher, dass durch für die Aufschüttung im Bereich des Platzes für das Zirkuszelt anderenorts ein Ausgleich geschaffen wird.

    Zweifeln des Klägers, dass es sich bei dem Zirkuszelt tatsächlich um einen beweglichen (im Baurecht „fliegenden“) Bau handele, weil es länger als drei Monate aufgebaut sei, gehen die Richter nicht nach. Von der Einschätzung hänge nicht ab, ob der Nachbar in seinen Rechten beeinträchtigt werde.

    Auch nicht verletzt sehen die Richter den Brandschutz durch das Zirkuszelt. Das nächste Gebäude sei acht Meter entfernt. Weil in dem Abstand eine Zufahrt inbegriffen sei, ist eine Bebauung unwahrscheinlich, zumal sie im Hochwassergebiet liege. Schließlich befänden sich die Zelte nur beschränkte Zeit auf einem Gelände, auf dem sich stets Personen aufhalten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei eine Früherkennung und ein Brandüberschlag auf das klägerische Grundstück nicht zu erwarten.

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