Demnach wird das Arbeitsverhältnis zum 30. September aufgelöst. Hermann Grollmann bekommt eine Abfindung von 35000 Euro. Arbeitsrichter Franz Bechtold machte vorab deutlich, dass sie vom Vorstand angeführten Gründe zur Kündigung nicht ausreichen. Unter anderem hatte der Vorstand den Bezug von zwei Zeitungsabos und die Mitgliedschaft bei Jeunesse Musicale auf Kosten der Musikakademie beanstandet.
Wenn es gerechtfertigt gewesen wäre, hätte man diese Vorkommnisse mit einer Abmahnung und Rückforderungen ahnden können, so der Richter.
Arbeitgeber im Zugzwang
Allerdings zeigte der Richter ein gewisses Verständnis für die Kündigung durch die Akademie. Wenn der Vorstand von einem Schaden überzeugt war, habe man sich sicher im Zugzwang gesehen. „Dann muss ein Arbeitgeber vollendete Tatsachen schaffen, sonst hat er immer das Nachsehen.“
Für den Fall, dass die Kündigung vor dem Arbeitsgericht nicht trägt, hatte der Vorstand der Musikakademie zusätzlich einen Auflösungsvertrag zum 30. September ins Spiel gebracht. Und das machte die Sache komplizierter. Der Richter verdeutlichte, dass es nach dem Arbeitsrecht für leitende Angestellte keine Begründung für eine Kündigung im Rahmen eines Auflösungsvertrages braucht. Deshalb musste das Gericht nun die Frage klären, ob Grollmann ein leitender Angestellter war.
Geregelt waren die Befugnisse Grollmanns in einer 2005 verabschiedeten Grundordnung. Die bezeichnete Richter Bechtold als Regelung über fünf Ecken und sprach von einer arbeitsrechtlichen Grauzone. Der Akademievorstand müsse sich fragen, ob er den künftigen Handlungsspielraum an der Spitze der Akademie derart einschränkt.
Claudia Jäger zog als Anwältin Grollmanns dessen leitende Position in Zweifel. Laut Geschäftsordnung der Akademie habe Grollmann keine Befugnis, Mitarbeiter einzustellen oder zu entlassen. Dies spreche gegen den Status eines leitenden Angestellten.
Der Richter zeigte auf, dass eine Abfindung kaum den finanziellen Schaden Grollmanns ersetze. Zumal nach einem Auflösungsvertrag allgemein nur Abfindungen bis zu zwölf Monatsgehälter vorgesehen sind. Grollmann lehnte ein Ausscheiden mit Abfindung kategorisch ab.
Entlassung in die Arbeitslosigkeit
Nach seinen Worten führe eine Entlassung in die Arbeitslosigkeit. „Ich habe mich ein bisschen umgehört“, sagte Grollmann dem Richter. In der Bundesrepublik gebe es 24 Direktorenstellen, auf die sich dann „88 Leute“ (Grollmann) bewerben. Solche Stellen seien derzeit keine frei. Wenn, werde jemand genommen, der keinen Arbeitsgerichtsprozess hinter sich hat. Zudem habe er vom Arbeitsamt eine Liste von Musikschulen bekommen, wobei der Einsatz dort „niedrigschwelliger“ sei. Ein Kollege seiner Qualifikation habe erst nach fünf Jahren wieder eine Anstellung gefunden, berichtete Grollmann.
„Ich habe keine nennenswerten Vergehen begangen“, wehrte sich Grollmann gegen Kündigung oder Auflösungsvertrag. Vielmehr sei er von seiner Unkündbarkeit ausgegangen, habe auch seine ganze Freizeit in den Beruf gesteckt. Er habe sein Leben nicht wie andere Manager im Drei-Jahres-Rhythmus geplant und auch keine CDs eingespielt, um sich als Domorganist zu bewerben.
Dann richtete Arbeitsrichter Bechthold die Frage an Thomas Bold, ob dieser sich eine Wiedereinstellung Grollmanns vorstellen könnte. Bold lehnte dies ab, weil es kein Vertrauensverhältnis mehr zwischen Vorstand und Grollmann gebe. Schließlich werde an der Akademie mit öffentlichen Geldern gearbeitet und die Akademie setze mit fraglichen Praktiken Zuschüsse und den ganzen Fortbestand in Frage.
Nachdem die Kammer sich zur Beratung zurückgezogen hatte, gab sie am Nachmittag noch ohne Begründung das Endurteil bekannt. Offenbar folgte sie der Einschätzung, dass Grollmann leitender Angestellter war. Hermann Grollmann kündigte gegenüber der MAIN–POST an, in die Berufung beim Landesarbeitsgericht in Nürnberg zu gehen.