Leipzig (dpa) Ein Swinger-Club für Partnertausch ist im Sinne des Gaststättenrechts nicht als unsittlich einzustufen, wenn das sexuelle Geschehen in einem abgeschirmten Bereich stattfindet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil über den geplanten Swinger-Club im Gasthaus "Schwarze Pfütze" an der Bundesstraße 19 bei Rottershausen entschieden.
Gerichte und Verwaltungsbehörden beurteilten solche Clubs bislang sehr unterschiedlich. Im jetzt entschiedenen Fall hatte Gerold Topsnik geklagt. Er erhofft sich von einem Swinger-Club ein besseres Geschäft. Das Landratsamt hatte ihm die gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Club versagt mit der Begründung, der Gastwirt würde der Unsittlichkeit Vorschub leisten.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hatte in dem folgenden Rechtsstreit den Behörden Recht gegeben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hingegen entschied in der Berufung für den Gastwirt. Die vorgesehenen Clubräume lägen im Obergeschoss des Gasthofs und seien nach Feststellung der Gerichte nur über einen Hintereingang und eine gesonderte Tür zu erreichen. Zudem will der Gastwirt einen Besuch des Clubs von einer telefonischen Anmeldung abhängig machen. Nach seiner Vorstellung sollen Paare 25 Euro Eintritt zahlen, allein stehende Männer 100 Euro. Frauen ohne Begleitung will der Wirt nicht in seinen Club einlassen, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, die Prostitution zu fördern.
Zwar hätten in einem Gaststättenbetrieb geschlechtsbezogene Handlungen grundsätzlich nicht stattzufinden, urteilte der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Revisionsentscheidung. "Wenn indessen der Gastwirt sexuelles Geschehen Erwachsener durch Bereitstellung der Räumlichkeiten und Organisation in einem abgeschirmten Bereich ermöglicht, so fällt das Geschehen primär in den privaten Verantwortungsbereich der Teilnehmer, so dass der Vorwurf der Unsittlichkeit entfällt, auch wenn der Gastwirt Eintrittspreise erhebt."
Weiter betonte das Gericht, es habe sich von den Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes leiten lassen. Demnach bestehen Swinger-Clubs in nicht unerheblicher Anzahl, ohne dass sich eine eindeutige Beurteilung als sittenwidrig herausgestellt habe.
Ob Topsnik seinen Swinger-Club eröffnen kann, ist aber auch nach dem Spruch der obersten Instanz noch nicht sicher. Die Bundesrichter verwiesen den Fall an den Münchner Verwaltungsgerichtshof zurück, weil noch eine Reihe weiterer Voraussetzungen für die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis überprüft werden müsse.