Wenn die Schafe des Nachbarn A. wiederholt auf dem Grundstück des Nachbarn B. weiden, ist das ärgerlich. Wenn sie dort noch die Hecken abfressen, ist das für Nachbar B. ein guter Grund, Schadensersatzansprüche zu stellen. In dem Fall, der nun schon zweimal in Fortsetzung vor dem Amtsgericht verhandelt wurde, konnte allerdings bisher nicht geklärt werden, wie viele Schafe wann wie viele Hecken abkieften. Die Beweisstücke selbst – Thuja- und auch Ligusterpflanzen sollen beschädigt worden sein – wurden seinerzeit gleich entsorgt.
Besagter Vorfall soll sich am 15. Januar 2011 in einer Ortschaft des Landkreises zugetragen haben. Wie die Schafe durch das Gatter aufs Nachbargrundstück kamen, konnte nicht abschließend geklärt werden. Ein weiterer Anlieger des Nachbarn A. erzählte vor Gericht, dass die Schafe in der Vergangenheit mehrfach auf fremden Grundstücken gesehen wurden. Anfang 2011 habe er auch ein paar Schafe auf dem Grund von Nachbar B. dabei beobachtet, wie sie sich an den Thujahecken gütlich taten. Die Pflanzen seien später „kahl“ gewesen.
Unterschiedliche Höhenangaben
Auch der Landschaftsgärtner, den Nachbar B. im Januar beauftragt hatte, die Hecken zu begutachten und zu ersetzen, bezeugte, dass die Pflanzen zerstört waren.
Der Anwalt des beklagten Nachbarn A. hatte erst in Zweifel gezogen, dass Schafe Thujahecken überhaupt fressen, weil diese nämlich für Schafe unbekömmlich seien. Deshalb zog man nun einen Experten vom Amt für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten aus Kitzingen heran. Der allerdings hatte mit Thujahecken fressenden Schafen noch „keine Erfahrung“ gemacht. Während Eibe und Herbstzeitlose für Schafe äußerst schädlich, ja giftig sind, könnten Schafe an Thujapflanzen nicht sterben, sagte der Landwirtschaftsrat. Er wollte nicht ausschließen, dass – wie in diesem Fall vermutet – vier bis fünf Schafe 22 Heckenpflanzen auf elf Metern Länge abfressen können.
Über die Höhe der Thujahecken gab es unterschiedliche Angaben. Einer der Anlieger des Grundstücks von Nachbar B. nannte 1,20 Meter. Der Landschaftsgärtner sagte, die Hecken hätten 1,50 Meter gehabt. Der Sachverständige aus Kitzingen gab an, Schafe würden sich beim Fressen aber nicht recken, sondern nur in ihrer Körpergröße, also 1,20 Metern, Futter zu sich nehmen.
Staub aufgewirbelt hatte zu Beginn der ersten Verhandlung zudem, dass es gegen den Schafhalter bereits ein Versäumnisurteil gab: Nachbar B. hatte seinerzeit bei Gericht Klage gegen ihn eingereicht. Der Schafbesitzer hatte aber die Einspruchsfrist versäumt, „schuldhaft“, wie der Richter zu Protokoll gab. Der beklagte Nachbar gab an, die Gerichtspost habe ihn nicht erreicht, sei vielmehr an sein leerstehendes Elternhaus geschickt worden. Auch das Versäumnisurteil habe er erst im Juli 2011 erhalten, weil der Briefkasten dort selten geleert wird.
Nachbar B. hatte vor einiger Zeit auf gerichtlichem Weg 1675 Euro Schadensersatz angemeldet. Da sich in der Sache nichts bewegte, ließ die Klägerseite vom Konto des Nachbarn A. unlängst Geld pfänden. Während der Richter jetzt immer wieder eine „gütliche Einigung“ anstrebte, beharrte Nachbar B. aber auf einer Entscheidung des Gerichts. Diese soll am 5. Dezember verkündet werden.