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Wegelagerer und eine Anleihe bei Dieter Bohlen

Bad Brückenau

Wegelagerer und eine Anleihe bei Dieter Bohlen

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    "Was willst Du?!" Um diese Formulierung ging es im Kern der Verhandlung am Kissinger Amtsgericht. "Was willst Du?!", soll der 31-jährige Angeklagte den 20 Jahre älteren Polizisten angegangen sein, der ihn am 9. Mai in einem Ort im Norden des Landkreises kontrollierte. Dazu hatte er sich wohl noch etwas aufgeblasen - was der Polizist als bedrohend und "der Situation unangemessen" befand, so der Staatsanwalt. Dass der 31-Jährige den Beamten duzte, drückte nach Auffassung des Staatsanwalts "Geringschätzung" aus.

    Was der 51-jährige Polizist wollte, war klar: den Autofahrer kontrollieren. Zumal er glaubte, dieser wolle der Kontrolle entgehen. Der Spediteur war nämlich auf der Fahrt zu seinem Lastwagen vor dem Streifenwagen links abgebogen - hatte aber an der Kreuzung noch gehalten.

    Danach decken sich die Aussagen nur schemenhaft. Einig waren sich alle Beteiligten: Die Stimmung war von Anfang an gereizt, "vergiftet", wie es einer der beiden Polizisten ausdrückte.

    Der 51-jährige Polizist habe die Tür aufgerissen, so der Spediteur, die Papiere verlangt, die er aber 200 Meter weiter in seinem Laster gehabt habe. Sein Angebot, dorthin zu fahren, habe der Beamte abgelehnt, stattdessen "gleich mit Preisen angefangen", seine Dienstnummer nicht genannt.

    "Den Teufel werd ich tun", soll ihm der Polizist entgegnet haben, und: "Wenn Sie das nicht gleich machen, ziehen wir Sie mit dem Gesicht über den Teer." Worauf er selbst geantwortet haben will: "Dann fangt bitte mal an und versucht, mich mit dem Gesicht übern Teer zu ziehen."

    Sicher scheint auch, dass der Angeklagte zumindest einmal die Vokabel "Wegelagerer" in den Mund nahm, und dass er schließlich ohne Billigung der Polizisten einfach weiterfuhr - um sich dann in der Inspektion Bad Brückenau (allerdings auch vergeblich) nach der Dienstnummer der beiden Kontrolleure zu erkundigen.

    "Ich gebe zu, ich habe eine laute Stimme", sagte der 51-jährige Polizist vor Gericht, schilderte sein Verhalten ansonsten aber durchwegs korrekt: Er habe sehr wohl seine Dienstmütze aufgehabt, die Türe nicht aufgerissen, sehr wohl seinen Namen genannt, sei gar nicht nach seinem Dienstausweis gefragt worden. Und dann scheint er zu dem 31-Jährigen noch so etwas ähnliches gesagt zu haben wie: "Seien Sie froh, dass Sie nicht mit Handschellen auf der Motorhaube liegen."

    Widerwillig sei der Spediteur gewesen, so der Polizist, sofort aggressiv. Er habe sich nicht ausweisen können und sich seinen Anweisungen widersetzt, ihn und seinen Kollegen mehrfach beleidigt.

    Die Bezeichnung als Wegelagerer, sei nicht strafbar, verwies Richter Jan Marten Dey auf ein Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichtes von 2004. Ebenso wenig wie "Aggressivität an sich". So bleibe von den ursprünglichen Vorwürfen nur noch das Duzen übrig. "Da gibt's Schlimmeres", befand Dey. Zumal sogar jener Beamte, der da klagte, freimütig erklärte: Er wisse gar nicht ganz genau, ob der Angeklagte ihn geduzt habe. "Und wenn er das tun würde, würde es mir nichts ausmachen."

    Ganz ungeschoren kam der 31-Jährige dennoch nicht davon: Zwar stellte der Richter das Verfahren mit Einwilligung des Staatsanwaltes ein - allerdings nur gegen eine Zahlung von 200 Euro an die Gebietsverkehrswacht Bad Brückenau.

    Im Blickpunkt

    Duzen von Polizisten
    Wer einen Polizisten duzt, muss
    mitunter mit mehreren Hundert
    Euro Bußgeld wegen Beleidigung
    rechnen. Doch gibt es keine gene-
    relle Regel, wird jeder Fall einzeln
    beurteilt: Der Entertainer und
    Musik-Produzent Dieter Bohlen
    zum Beispiel ("Deutschland sucht
    den Superstar") hatte bei einem
    Streit wegen angeblichen Falsch-
    parkens einen Polizeibeamten ge-
    duzt. Der Strafbefehl gegen Boh-
    len wurde in Hamburg ebenso zu-
    rückgewiesen wie die folgende
    Beschwerde. Da das Duzen "fester
    Bestandteil von Bohlens Umgangs-
    formen" sei, bewertete das Gericht
    dessen Duzen nur "als Unhöflich-
    keit ohne ehrverletzenden Inhalt".

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