Wer Hartz-IV-Leistungen bezieht und nebenbei einen kleinen Job ausübt – und das nicht angibt - geht ein hohes Risiko ein. Das musste auch ein Arbeitsloser (55) einsehen, der zum ersten Mal in seinem Leben Post vom Staatsanwalt erhielt. Als der unbescholtene Mann am 17. Februar dieses Jahres seinen Briefkasten öffnete, fand er einen Strafbefehl wegen Betrugs über 50 Tagessätzen a zehn Euro. Nachdem er dagegen Einspruch eingelegt hatte, wurde nun – wegen seines geringen Einkommens - die Höhe der Tagessätze halbiert.
Wie Staatsanwalt Bernd Lieb in seiner Anklageschrift ausführte, hatte der Familienvater für sich, seine Ehefrau sowie die im Haushalt lebende erwachsene Tochter am 7. März 2013 beim Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt. Die Frage, ob jemand aus der Familie einer beruflichen Tätigkeit nachgeht und daraus ein Einkommen erzielt, verneinte er. Lediglich den gelegentlichen Job der Tochter als Bedienung in einer Disco gab er an.
Und das war eben nur die halbe Wahrheit: Sowohl er selbst als auch seine Frau verdienten nämlich sehr wohl ihr eigenes Geld. Das Paar trug in seinem Wohnort täglich in aller Früh die Tageszeitungen aus. Im Herbst 2013 kam die Hartz-IV-Behörde – durch eine Meldung der Rentenversicherung – dem Schwindler auf die Schliche. Das Amt stellte fest, dass im Verlauf eines halben Jahres insgesamt 1847 Euro unrechtmäßig ausgezahlt wurden. Dieser Betrag wird nun von der Familie ratenweise abgestottert.
Nachdem das Jobcenter den Fall der Polizei gemeldet hatte, erhielt nicht nur der Angeklagte einen Strafbefehl wegen Betrugs. Seiner Frau und seiner Tochter flatterte ebenfalls ein gerichtliches Schreiben ins Haus. Während die beiden Frauen die Strafe akzeptierten und bezahlten, legte der gelernte Bäcker Einspruch ein, weil ihm die Tagessätze zu hoch erschienen.
Wie er vor Gericht darlegte, hat er seinen Job als Zeitungsausträger reduziert. Er trägt nur noch die wöchentlich erscheinenden Ausgaben aus. Das bringt ihm nur 140 Euro monatlich ein. Dividiert durch 30 Tage ergibt sich gerundet ein Tagesbetrag von fünf Euro. Demzufolge beantragte Staatsanwalt Bernd Lieb eine Geldstrafe von 250 Euro, resultierend aus den 50 Tagessätzen a fünf Euro. Dass der Mann zusätzlich die Gerichtskosten in geringer dreistelliger Höhe zu tragen hat, ergibt sich aus dem Gesetz.
Mit dem gleichlautenden Richterspruch zeigte sich der Familienvater einverstanden, bat aber um Ratenzahlung. Die Juristen gaben ihm diesbezüglich den Rat, diesen Wunsch bei der ersten Zahlungsaufforderung, die in etwa vier Wochen bei ihm eintrudeln dürfte, unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Verurteilte seine – im Vergleich zum Strafbefehl – um 250 Euro gekürzte Strafe und die Gerichtskosten zusammenzählt, hat er unterm Strich nicht allzu viel erreicht. Trotzdem akzeptierten alle Beteiligten das Urteil, das damit rechtskräftig ist.