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Haßfurt: Neues Betreuungsrecht stärkt Willen betreuter Menschen: Vereine übernehmen Aufgaben des Kreises

Haßfurt

Neues Betreuungsrecht stärkt Willen betreuter Menschen: Vereine übernehmen Aufgaben des Kreises

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    Bei der Vertragsunterzeichnung (von links)  Tina Scheller und Andreas Puchta (Betreuungsverein Rummelsberger Diakonie), Landrat Wilhelm Schneider, Bernd Hermann und Dieter Pedall (Betreuungsverein Netzwerk Haßberge).
    Bei der Vertragsunterzeichnung (von links) Tina Scheller und Andreas Puchta (Betreuungsverein Rummelsberger Diakonie), Landrat Wilhelm Schneider, Bernd Hermann und Dieter Pedall (Betreuungsverein Netzwerk Haßberge). Foto: Moni Göhr

    Seit 1. Januar ist die Reform des Betreuungsrechts in Kraft getreten. Diese stärkt die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung. Das neue Recht legt außerdem fest, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen berufliche Betreuerinnen und Betreuer mitbringen müssen. Und es stärkt eine tragende Säule des Betreuungssystems: die Betreuungsvereine. Darüber informiert das Landratsamt Haßberge in einer Pressemitteilung, der folgender Text entnommen ist. 

    Grundsätzlich ist die Durchführung der erweiterten Unterstützung eine Aufgabe der Be-treuungsbehörden (Betreuungsstelle im Landratsamt Haßberge). Die Betreuungsstellen können diese Aufgabe selbst durchführen oder an anerkannte Betreuungsvereine übertragen. Das Landratsamt Haßberge arbeitet eng mit diesen Betreuungsvereinen zusammen.

    Finanzielle Mittel vom Kreis für die Vereine

    Im Landkreis Haßberge gibt es insgesamt drei anerkannte Betreuungsvereine: Netzwerk Haßberge, Diakonisches Werk Haßberge und Rummelsberger Diakonie - letzteren seit September 2022. Nachdem die beiden Betreuungsvereine Netzwerk Haßberge und Rummelsberger Diakonie sich bereit erklärt haben diese erweiterte Unterstützung zu übernehmen und über die erforderliche Unabhängigkeit gegen über Behörden und ausreichend qualifiziertes Fachpersonal verfügen, hat sich der Ausschuss für Arbeit und Soziales in seiner Sitzung am 2. Februar dazu entschieden, die Aufgabe der Betreuungsvermeidung diesen beiden Vereinen zu übertragen und entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.

    Der hierzu notwendige Vertrag wurde im Landratsamt Haßberge von Landrat Wilhelm Schneider, Tina Scheller und Andreas Puchta (Betreuungsverein Rummelsberger Diakonie), sowie von Bernd Hermann und Dieter Pedall (Betreuungsverein Netzwerk Haßberge) unterzeichnet. Die beiden Betreuungsvereine haben sich die Aufgaben der erweiterten Unterstützung innerhalb des Landkreises aufgeteilt. Die: Rummelsberger Diakonie übernimmt den nordöstlicher Bereich des Landkreises Haßberge mit den Altlandkreisen Hofheim sowie Ebern und der Betreuungsverein Netzwerk Haßberge den übrigen Landkreis.

    Selbstbestimmung soll gestärkt werden

    Zur Reform des Betreuungsrechts: Jeder kann durch Unfall oder Erkrankung in eine Situation geraten, seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen zu können. Dann bietet das Betreuungsrecht einen Schutz.

    Besonders durch folgende Regelungen wird die Selbstbestimmung gesichert und gestärkt:

    • Im neuen Betreuungsrecht ist klar geregelt, dass ein Betreuer nur bestellt wird, wenn dies erforderlich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Vorsorgevollmacht erstellt wurde, oder andere Hilfen verfügbar und ausreichend sind. Dazu zählen  auch tatsächliche Unterstützungsleistungen durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Ist eine rechtsgeschäftliche Vertretung der betroffenen Person erforderlich, so bedarf es regelmäßig dann keiner Betreuung, wenn die Person einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilt hat.

    • Außerdem erhalten die Betreuungsbehörden ab 1. Januar 2023 mit dem neuen Instrument der erweiterten Unterstützung den gesetzlichen Auftrag, betroffene Menschen in geeigneten Fällen so zu unterstützen, dass hierdurch eine rechtliche Betreuung entbehrlich wird.

    • Im neuen Betreuungsrecht ist klar geregelt, dass der Betreuer die Angelegenheiten der betreuten Person so zu besorgen hat, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann. Von seiner Vertretungsmacht darf der Betreuer nur Gebrauch machen, soweit dies erforderlich ist. Der Betreuer muss sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und Besprechung anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche Wünsche die betreute Person hat und was sie nicht will. Dem festgestellten Willen der betreuten Person hat der Betreuer in den gesetzlich festgelegten Grenzen zu entsprechen und sie bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen.

    • Bei der Auswahl des zu bestellenden Betreuers hat das Betreuungsgericht grundsätzlich die Wünsche der zu betreuenden Person zu berücksichtigen.

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