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Wenn sich Vorderlieger und Hinterlieger einigen

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Wenn sich Vorderlieger und Hinterlieger einigen

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    HOFHEIM (GS) Verordnungen enden automatisch nach 20 Jahren. Das sei gut so, meinte Verwaltungschef Gerhard Schmidt. Er wünsche sich dies für manche Gesetze auch, meinte er ironisch. Weil die Zeit die Regelung der Kehrpflicht abgelaufen war, musste für die Stadt Hofheim ein "Neuerlass einer Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung im Winter" her.

    Dass das Straßenkehren gar nicht so einfach ist, kann einer fünfseitigen "Reinhaltungs-Satzung" entnommen werden, wobei darin auch die Räumpflicht eine Rolle spielt. 14 Paragrafen definieren Begriffe. Beispiel gefällig? "Gehbahnen sind a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,50 Meter, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus".

    Allerdings enthält die Satzung auch Verbote wie etwa Putz-, Waschwasser, Jauche und sonstiges auszuschütten, Fahrzeuge oder Maschinen zu reinigen, Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen bis hin Steine, Schrott, Gerümpel und noch viel mehr abzustellen und zu lagern.

    Wichtig ist die Reinigungspflicht. Da wäre zunächst mal zu klären, was ein Vorder- und Hinterlieger ist. Vorderlieger sind Eigentümer, deren Grundstücke an öffentliche Straßen angrenzen. Hinterlieger sind Eigentümer, die über diese Straßen mittelbar erschlossen werden und damit auch die Pflicht haben beim Reinigen einzugreifen. Wörtlich heißt es: "Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an der auch das Vorderliegergrundstück angrenzt. Normal ist, dass Vorder- und Hinterlieger sich einigen, wer wann und was macht. Kommt diese Einigung nicht zustande, kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Stadt beantragen".

    Und: "Jeden Samstag und am Vortag von Feiertagen sind Geh- und Radwege, sowie die Straße bis zur Mitte zu kehren." Dazu kommt noch die Räumpflicht von Schnee und Eis. An Werktagen ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr ist zu räumen, mit Sand oder Split zu streuen. Schneit es am Tag weiter, so ist der Räum- und Streuvorgang bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Übrigens: Die Verwendung von Tausalz oder ätzenden Mitteln ist nicht gestattet.

    Der Knackpunkt der neuen Satzung, so Verwaltungschef Gerhard Schmidt, liegt allerdings im anhängenden, zehnseitigen Straßenverzeichnis. Denn in diesem sind die Straßen der Stadt und aller Stadtteile aufgeführt, die bis zur Straßenmitte gereinigt werden müssen. Das sind 95 Prozent aller Straßen. Festgelegt wurden auch die Straßen, bei denen aufgrund großer Verkehrsbelastung es für den Vorder- und Hinterlieger unzumutbar wird, die Straße zu reinigen: in Hofheim die Rügheimer Straße, Ringstraße und Eichelsdorfer Straße; in Eichelsdorf die Haßbergstraße, in Ostheim die Ostheimer Hauptstraße und in Rügheim die Hauptstraße. Diese Befreiung trifft aber nicht auf die Gehsteige, pardon: Gehbahnen zu.

    Die Abstimmung über die neue Satzung brachte ein einstimmiges Ja aller Stadträte.

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