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SAND (AB): Wie groß darf ein Grab sein?

SAND (AB)

Wie groß darf ein Grab sein?

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    Es ging dabei um die Bepflanzungsfläche von so genannten Wahlgräbern. Von ihnen ist in der seit Januar 1997 gültigen Friedhofssatzung der Gemeinde jedoch keine Rede. Hintergrund der Aufregung ist, dass die Friedhofssatzung von der Verwaltung überprüft wurde und dabei erhebliche Mängel festgestellt wurden.

    Im neuem Teil des Friedhofes in Sand gibt es 343 Gräber. Davon sind 46 so genannte Wahlgräber, die Grabbesitzer konnten also ein Grabfläche in einem separaten Friedhofsteil erwerben, mussten dafür jedoch mehr bezahlen. Bei einer Bestandsaufnahme stellte sich heraus, dass etwa 150 Grabbepflanzungsflächen die vorgegebene Größe von 1,30 auf 1,30 Meter überschritten hatten. Um ein einheitliches Bild herzustellen, wurden die Grabbesitzer im November 1999 aufgefordert, die Bepflanzungsgröße anzupassen.

    Neun Gemeinderäte beantragten nun eine Sondersitzung mit der Begründung, dass die Aufforderung der Reduzierung der Grabpflanzflächen auf das erlaubte Maß zu erheblicher Unsicherheit bei den Grabbesitzern geführt habe. Auch wurde die Rechtmäßigkeit angezweifelt.

    In der Sondersitzung wies Bürgermeister Bernhard Ruß darauf hin, dass bis 1996 folgende Regelung der Friedhofssatzung vom 1. Januar 1980 galt: "Der Abstand der Bepflanzung von Grabstätte zu Grabstätte beträgt seitlich 1,20 Meter, in der Tiefe 1,70 Meter. Daraus ergibt sich eine Kleinbepflanzung von 1,30 x 1,30 Meter einschließlich Grabsteinstärke." Von Wahlgräbern ist in der Satzung keine Rede.

    Diese Grabart wurde außerhalb der Satzung in einen Beschluss vom 19. Februar 1981 folgendermaßen festgelegt: "Die im neuen Friedhof ausgewiesenen Abteilung für Grabwahlstätten wird beibehalten. Bezüglich der Zeit für den Erwerb eines Nutzungsrechtes, der Ruhezeit, der Grabgröße, der Grabbepflanzung und der Maße für ein Grabdenkmal gelten die gleichen Bestimmungen und Festlegungen wie bei den Familiengräbern". Damit, so Bürgermeister Bernhard Ruß, werde eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass für die Wahlgräber allein wegen der Lage in einem abgeschirmten Bereich eine Sondergebühr verlangt wird. Weitere Sonderrechte seien nicht enthalten.

    Ruß führte weiter aus, dass daraus der erklärte Wille des Gemeinderates hervorgehe, die unterschiedlichen Festlegungen für Wahlgräber und Familiengräber zu vereinheitlichen. Die Anordnungen der Gemeinde waren rechtmäßig.

    Nach den Ausführungen des Bürgermeisters kam es vor etwa 30 Zuhörern zu einer knallharten, fast zweistündigen Diskussion. Dabei wurde von den Antragstellern festgestellt, in der Friedhofsatzung sei etwas anderes geschrieben, als den Bürgern bekannt war, die sich nur auf das Amtsblatt der Gemeinde verlassen hätten. Auch wenn es nur wenige Besitzer seien, würden ihre schon seit längeren bestehenden größeren Grabbepflanzungsflächen den Schutz verdienen. Der betreffende Paragraf in der Friedhofssatzung sei schwammig gefasst, weshalb man sich bei der Verwaltung mehr Fingerspitzengefühl gewünscht hätte.

    Besonders aber wurden Bürgermeister Bernhard Ruß und der Gemeindeverwaltung vorgeworfen, dass zwei verschiedene Satzungs-Kopien mit dem gleichem Datum und der gleichen Unterschrift von Bürgermeister Ruß an die Bürger herausgegeben worden seien. Auf einer würden jedoch die wichtigen Sätze mit dem entsprechenden Passus fehlen. Dies sei vergleichbar mit einer Urkundenfälschung.

    Die Gegenseite argumentierte, dass die Friedhofssatzung vom Gemeinderat beschlossen wurde. Nirgends sei von einer Ausnahmeregelung die Rede. Wenn eine Urkundenfälschung in den Raum gestellt wurde, dann müsse man auch Ross und Reiter nennen. Bürgermeister Bernhard Ruß stellte fest, dass man nicht unsensibel vorgegangen sei. Ihm sei nur eine gültige Satzung bekannt. Die Sache mit den verschiedenen Satzungskopien werde man überprüfen.

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