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Gemünden: Bei Schlägerei in den Schwitzkasten genommen? Falschaussage führt zu Geldstrafe

Gemünden

Bei Schlägerei in den Schwitzkasten genommen? Falschaussage führt zu Geldstrafe

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    Das Amtsgericht in Gemünden. (Symbolbild)
    Das Amtsgericht in Gemünden. (Symbolbild) Foto: Michael Mahr

    Nicht umsonst werden Zeugen vor ihrer Anhörung vor Gericht auf die Wahrheitspflicht bei ihrer Aussage und die möglichen Folgen einer Falschaussage hingewiesen. Trotzdem hat es ein 31-Jähriger bei seiner Aussage am 4. August 2021 mit der Wahrheit nicht so genau genommen. Jetzt kostet ihn seine Falschaussage 2800 Euro.

    Eine Schlägerei vor einem Karlstadter Lokal im Oktober 2020, bei dem eine Reihe von Beteiligten verletzt worden waren, fand im August des Folgejahres eine juristische Aufarbeitung vor dem Amtsgericht Gemünden. Als Zeuge hat damals auch der jetzt angeklagte 31-Jährige ausgesagt. Dabei berichtete er, dass eines der Opfer vom Haupttäter in den Schwitzkasten genommen worden war. Dies entsprach allerdings nicht ganz der Wahrheit, wie sich im Nachhinein herausgestellt hat.

    Obwohl der Angeklagte aus dem Raum Karlstadt zu den damals Beteiligten keinen freundschaftlichen Bezug hatte und sie nur oberflächlich kannte, machte er diese "Gefälligkeitsaussage".

    Wahrheitsgehalt von Zeugenaussagen haben hohe Bedeutung

    Wegen des Geständnisses und der vom Angeklagten gezeigten Reue regte der Verteidiger die Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage an. Mit seinem Vorschlag stieß er jedoch bei der Staatsanwältin auf wenig Gegenliebe. Sie wies darauf hin, dass das Gericht bei seiner Beurteilung zu einem hohen Maße auf den Wahrheitsgehalt von Zeugenaussagen angewiesen ist. Durch unrichtige Angaben kann es leicht zu Fehlurteilen kommen. Darum sah sie keinen Grund für eine Verschiebung des Strafrahmens und blieb bei den im Strafbefehl festgelegten 90 Tagessätzen zu je 40 Euro und der damit vom Gesetzgeber festgelegten Mindeststrafe für eine uneidliche Falschaussage.

    Der Verteidiger hielt 1600 Euro (40 Tagessätze zu 40 Euro) für eine in diesem Fall angemessene Strafe. Diesem Antrag folgte Strafrichterin Meike Richter nicht. Mit ihrem Urteil blieb sie jedoch unterhalb der vorgesehenen Mindeststrafe und verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 2800 Euro (70 Tagessätze zu 40 Euro). Ferner muss der Verurteilte die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen tragen. Während er und sein Verteidiger auf Rechtsmittel verzichteten, gab die Staatsanwaltschaft noch keine Zustimmung zu dem Urteil.

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