Im Abmarkungsgesetz werden im Artikel 12 die Aufgaben der Feldgeschworenen beschrieben. Hieraus geht hervor, dass die Grenzen und Grenzzeichen, insbesondere die der Gemarkungsgrenzen, in regelmäßigen Abständen zu begehen und zu kontrollieren sind. Werden hierbei Beschädigungen festgestellt, sind diese zu korrigieren bzw. zu erneuern.
Kürzlich wurden durch die Feldgeschworenen aus Birkenfeld und Karbach vier beschädigte Gemarkungsgrenzsteine entlang der Gemarkungsgrenze zwischen Birkenfeld und Karbach erneuert. Als Ersatz sind Grenzsteine von jeweils 90 Zentimeter Höhe und einem Gewicht von circa 135 Kilogramm zum Einsatz gekommen.
Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung eines jeden Grundstückeigentümers, dass seine Grundstücksgrenzzeichen (Grenzsteine, Grenzpunktnägel oder Meiselzeichen) erhalten bleiben und Grundstückseigentümer müssen bei Beschädigung der Grenzzeichen den Ersatz veranlassen.
Analog hierzu liegt die Verantwortung der Gemarkungsgrenzen bei den angrenzenden Gemeinden. Im Einvernehmen mit den Gemeinden Birkenfeld und Karbach wurden gemeinsam die vier Grenzzeichen durch die Feldgeschworenen erneuert.
Die Kosten müssen zwangsweise durch die Kommune getragen werden, da die Verursacher der Beschädigungen nicht mehr festzustellen sind. Im vorliegenden Fall ist anzunehmen, dass die Beschädigungen nicht vorsätzlich, sondern vielmehr durch mangelnde Rücksichtnahme bei Forst- und Feldarbeit mit schwerem Gerät verursacht wurden.
Von: Peter Väth (Feldgeschworener, Feldgeschworene Karbach)