Im Abmarkungsgesetz werden im Artikel 12 die Aufgaben der Feldgeschworenen beschrieben. Hieraus geht hervor, dass die Grenzen und Grenzzeichen, insbesondere die der Gemarkungsgrenzen, in regelmäßigen Abständen zu begehen und zu kontrollieren sind. Werden hierbei Beschädigungen festgestellt, sind diese zu korrigieren bzw. zu erneuern.
Karbach/Marktheidenfeld