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KARLSTADT: Friedhofsgebühr ist rechtens – aber einheitlich

KARLSTADT

Friedhofsgebühr ist rechtens – aber einheitlich

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    Gericht urteilte: Das Verwaltungsgericht Würzburg sprach Recht zu den Grabnutzungsgebühren (Kauf einer Grabstelle) und den Friedhofsunterhaltungsgebühren (für Betriebs- und Personalaufwand). Unser Bild zeigt den Altstadtfriedhof in Karlstadt.
    Gericht urteilte: Das Verwaltungsgericht Würzburg sprach Recht zu den Grabnutzungsgebühren (Kauf einer Grabstelle) und den Friedhofsunterhaltungsgebühren (für Betriebs- und Personalaufwand). Unser Bild zeigt den Altstadtfriedhof in Karlstadt. Foto: ArchivFoto: Martina Amkreutz-Götz

    Die Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühr in Karlstadt ist rechtmäßig. Gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt dagegen die unterschiedliche Erhebung nach den verschiedenen Gräbern. Diese beiden Urteile fällte das Verwaltungsgericht in Würzburg. Geklagt hatten zwei Bürger, der inzwischen verstorbene Karlstadter Albert Schreck, der als Stadtkämmerer in seiner Dienstzeit im Karlstadter Rathaus einst selbst für die Friedhöfe zuständig war, sowie ein Bewohner außerhalb Bayerns.

    Karlstadter Grabnutzer zahlen seit 1. Januar 2007 auf den elf Friedhöfen in Karlstadt und in den neun Stadtteilen alle zwei Jahre eine Unterhaltungsgebühr in Höhe von 60 Euro für ein Doppelgrab, 40 Euro für ein Einzelgrab mit Zweimalbelegung und zehn Euro für ein Reihengrab mit Einmalbelegung.

    Keine Doppelerhebung

    Schreck klagte dagegen (Aktenzeichen W 2 K 09.547), dass er neben der Grabnutzungsgebühr (Erwerb eines Grabes für die Ruhezeitdauer von 20 Jahren) auch noch eine Unterhaltsgebühr zahlen müsste. Diese sei mit dem Erwerb des Grabes bereits abgegolten. Das Gericht erklärte, dass die beiden Gebühren keine unzulässige Doppelerhebung sind. Die Kommunen sind verpflichtet, die Bestattungseinrichtungen wie Friedhöfe und Leichenräume bereit zu stellen und zu unterhalten, so das Gericht. Sie können und dürfen für die laufenden Betriebs- und Sachkosten wie Personal, Sicherung der Wege und Einfriedungen, für Pflanzpflege, Beseitigung von Abraum und Abfall sowie für den Gebrauch von Gießwasser eine Friedhofsunterhaltungsgebühr erheben.

    Das Verwaltungsgericht hielt weiterhin fest, dass es sich um eine zulässige Neueinführung einer Friedhofsunterhaltungsgebühr handelt und nicht um eine unzulässige rückwirkende Gebührenerhöhung. Jeder Bürger, der die Kalkulation für die Höhe der Unterhaltungsgebühr anzweifelt, kann Akteneinsicht im Rathaus nehmen und sich informieren lassen.

    Recht gab das Verwaltungsgericht einen anderen Kläger (Aktenzeichnen W 2 K 10.1337) in einer weiteren Verhandlung, dass die Stadtverwaltung für ihre Kalkulation keine verschiedenen Faktoren berücksichtigen dürfe wie Grabgröße, Familien-, Einzel- oder Reihengrab mit Einmal- oder Mehrfachbelegung. Es ist rechtmäßig, das die Stadt bei einer größeren Grabstätte auch eine höhere Grabnutzungsgebühr (Kauf eines Grabes) verlangt.

    Ordnungsamtsleiterin Sabine Zabl, zuständig für die städtischen Friedhöfe, erklärt das so: Mit einem Einzel- oder Doppelgrab für mehrere Särge erwirbt der Grabnutzer einen Rechtsanspruch auf Erhalt des Grabes auch nach der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeit. Beispiel sind die Familiengräber, die seit Generationen gehalten werden. Für ein Reihengrab dagegen hat man keine Verlängerungsmöglichkeit. Es läuft nach 15 Jahren und wird aufgelassen.“

    Stadt-Argument nicht gefolgt

    Ihrer Kalkulation unter Berücksichtigung der genannten Faktoren für die Friedhofsunterhaltungsgebühr hat das Verwaltungsgericht dagegen eine Absage erteilt. Zabl argumentierte, dass beispielsweise ein Familiengrab mehr Besuche auf dem Friedhof, einen höheren Pflegeaufwand mit mehr Gießwasser und zu entsorgenden Abfall vermuten lässt, weil noch während der gesetzlichen Ruhezeit mehrere Bestattungen möglich sind. Ein Reihengrab muss mit einer Beerdigung nur die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Bestattung erfüllen. Sie würden laut Zabl in der Regel kaum besucht: „Ich halte die Einbeziehung dieser Faktoren für eine ehrliche Aufrechnung“, sagt Zabl.

    Das Verwaltungsgericht urteilte, dass die Möglichkeit einer Grabnutzungsverlängerung keinen erhöhten Gießwasserverbrauch oder eine höhere Abfallbeseitigung bedeutet und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Zabl legt dem Stadtrat in seiner nächsten Sitzung neue Kalkulationen für eine Friedhofsunterhaltungsgebühr vor: mit einem Gebührenunterschied bei einem Doppel- und Einzelgrab und der Alternative, in dem sie dem hessischen Abrechnungsmodell folgt: Die gesamten Unterhaltskosten aller elf Friedhöfe werden auf alle Grabnutzer gleich umgelegt.

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