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Kleiner Biergarten nebenan ist zumutbar

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Kleiner Biergarten nebenan ist zumutbar

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    Gambach (jos) Abgewiesen hat das Verwaltungsgericht in Würzburg die Klage eines Gambachers, der wegen der Erweiterung einer Gaststätte in unmittelbarer Nachbarschaft unzumutbare Belästigungen befürchtet. Die 5. Kammer war dagegen nach Prüfung der Akten der Ansicht: "Eine schwer wiegende Beeinträchtigung des Antragstellers ist hier nicht zu erkennen."

    Begonnen hatte der Streit zwischen den Nachbarn, nachdem das Landratsamt Main-Spessart im Oktober 2003 den Eigentümern der Gaststätte genehmigt hatte, einen Teil des Gebäudes abzubrechen und neu zu errichten sowie nach Umbau des Lokals auch einen kleinen Biergarten einzurichten. Dies geschah unter anderem mit der Auflage, dass Getränke und Speisen im Freien nur bis 2230 Uhr serviert werden und der Betrieb im Biergarten um 23 Uhr beendet wird.

    Kurz darauf meldete der Nachbar und spätere Kläger in einem Widerspruch ans Landratsamt Protest an. Die mit dem geplanten Biergarten verbundenen erheblichen Lärmbelästigungen seien unzumutbar, befand er. Außerdem befürchtete der Nachbar unter anderem, dass durch parkende Fahrzeuge der Gaststättenbesucher seine private Zufahrt aufs Grundstück beeinträchtigt werden könnte.

    Die Regierung von Unterfranken wies das Ansinnen zurück. Die Gaststätte bestehe seit etwa 100 Jahren und prägte das sie umgebende Dorfgebiet, befanden die Beamten. Auch werde das Haus nur geringfügig erweitert und modernisiert. Mit unzumutbaren Beeinträchtigungen für den Antragsteller sei nicht zu rechnen, habe die "immissionsschutzfachliche Überprüfung" ergeben.

    Ohnehin handele es sich nur um eine kleine Gaststätte in der maximal 25 Gäste Platz fänden, weshalb sich die Lärmbelästigung schon in Grenzen halte. Der "Biergarten", 20 Meter von der Wohnung des Nachbarn entfernt, sei mit höchstens zwölf Sitzplätzen ebenfalls von bescheidenem Umfang.

    Das überzeugte den Nachbarn allerdings nicht. Im Juni 2004 reichte er Klage ein, über die ohne mündliche Verhandlung in der vergangenen Woche entschieden wurde. Dabei machte der Nachbar geltend, dass insbesondere beim Lärm nicht allein auf rechnerische Gesichtspunkte abgestellt werden könne. Der Abstand zwischen den beiden Grundstücken betrage maximal zwei Meter, außerdem forderte er Nachbarschutz für ein eigenes Bauvorhaben ein. Der Einbau eines "normalen" Fensters in der Gästetoilette sei ihm schlicht unzumutbar, wenn er permanent den Anblick der Gäste womöglich bei Benutzung der Toilette ertragen müsse.

    Die Richter der 5. Kammer sahen die Klage jedoch nicht als begründet an. Das Vorhaben der Gaststätteninhaber widerspreche den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht und berührte auch hinsichtlich der Abstandsflächen nicht das Grundstück des Klägers. In der Begründung des Beschlusses heißt es weiter: "Nach Auffassung des Gerichts ist die mit der Zulassung der Hofnutzung als Freisitzfläche mit zwei Tischen und jeweils sechs Sitzgelegenheiten verbundene Belastung des Klägers in einem Dorfgebiet ohne Weiteres zumutbar."

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