(agä) Von den Erfolg versprechenden Verhandlungen des Vereins mit der Energieversorgung Lohr–Karlstadt und Umgebung konnte in der Jahresversammlung im Gasthof „Küferstube“ in Lohr der Vorsitzende des Haus- und Grundbesitzervereins, Christoph Thremer, berichten. Die Chancen stünden gut, dass sich die Mitglieder bei Haus & Grund Lohr attraktive Konditionen beim Strom- und Gasbezug sichern können. Dies stelle künftig neben Rechtsberatung, dem Solvenzcheck, Zugang zu günstigen Versicherungen und wichtigen Verträgen und Formularen einen weiteren Service dar, den der Verein seinen Mitgliedern bieten könne.
In seinem Kurzreferat informierte Thremer laut Pressemitteilung die Anwesenden über die neuesten Urteile des Bundesgerichtshofs im Mietrecht. Weiter erläuterte er die neue Rechtslage in der Frage, wer im Fall einer Ehescheidung aus der Mietwohnung ausziehen muss und über die Auswirkungen für die Vermieter. In einem Ausblick auf die für den 26. Mai angekündigte Entscheidung des BGHs zu der rechtlichen Aufwertung des „einfachen“ Mietspiegels äußerte Thremer die Hoffnung, dass es Vermieter bei der Durchsetzung von Mieterhöhungen bald leichter haben werden.
„Die Weichen für ein möglichst problemloses Mietverhältnis werden bereits bei der Mieterauswahl gestellt“, betonte Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstandsvorsitzende von Haus & Grund Bayern bei ihrem Gastreferat. Je mehr Zeit in die Mieterauswahl investiert werde, desto eher gelinge es, einen „passenden“ Mieter zu finden. Sie empfahl auf jeden Fall eine Mieterselbstauskunft, aber auch der Haus- & Grund-Solvenzcheck. So könne ein Mindestmaß an Sicherheit über die derzeitige Zahlungsfähigkeit erreicht werden.
Ist der „richtige“ Mieter gefunden, sollte ein Mietvertrag von Haus & Grund verwendet werden, da dieser stets die aktuelle Rechtsprechung enthalte. Bestünden Unklarheiten, wie der Vertrag auszufüllen sei, helfe die Geschäftsstelle. Keinesfalls sollte auf eine Kaution verzichtet werden. Denn auf sie könne man zurückgreifen, wenn Schäden am Mietobjekt auftreten, geschuldete Schönheitsreparaturen ausbleiben oder nach Beendigung des Mietverhältnisses noch Zahlungen offen stehen