Was dürfen Beschäftigte, die Krankengeld beziehen – und was nicht? Um diese Frage ging es bei einer Veranstaltung des Bezirksverbandes Mainfranken der Industriegewerkschaft Bauen, Agrar, Umwelt (IG BAU) in den Karschter Stuben, zu der gut 20 Interessierte kamen. Die Antwort gab Antonia Rothenhöfer von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK). Wer Krankengeld beziehe, dürfe alles tun, was die Genesung nicht beeinträchtige beziehungsweise die Krankheit nicht verlängere.
Dazu muss man wissen: Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, das bei längerer Krankheit ab der siebten Krankheitswoche für maximal 72 Wochen gezahlt wird und in der Regel 70 Prozent des Bruttogehalts beträgt. In den ersten sechs Wochen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100 Prozent, die der Arbeitgeber zahlen muss. Ist ein Arbeitnehmer länger als 72 Wochen krank, wird er ein Fall für die Agentur für Arbeit (Arbeitslosigkeit oder Erwerbsminderungsrente).
Krankenkasse informieren
Zurück zu den Krankengeldbeziehern. Wer zu dieser Gruppe gehört, kann laut Rothenhöfer durchaus auch in Urlaub fahren. Allerdings gelte auch hier, dass die Genesung dadurch nicht beeinträchtigt beziehungsweise die Krankheit nicht verlängert werden dürfe. So sei beispielsweise bei einer orthopädischen Erkrankung ein Wanderurlaub nicht angebracht, während ein solcher bei einer psychischen Erkrankung dem Betroffenen sogar guttun könne. Auf jeden Fall sollte vor Urlaubsantritt die Krankenkasse informiert und zur Sicherheit auch der Arzt konsultiert werden.
Der Arbeitgeber werde von der Krankenkasse nicht darüber informiert, wenn ein Krankengeldbezieher in Urlaub fahre, sagte Rothenhöfer. Sie beantwortete auch zahlreiche Fragen der Anwesenden.