Wegen der Hanglage schwierig zu bebauen ist das Grundstück in der Fichtenstraße 31. Vor allem wegen deutlich höherer Wände als im Bebauungsplan erlaubt, lehnte der Zellinger Bauausschuss den Antrag eines privaten Bauherren für ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen und Doppelgarage in seiner jüngsten Sitzung ab.
Der geltende Bebauungsplan für das Gebiet Lerlach V gibt Wandhöhen von maximal 3,5 Meter berg- und 6,8 Meter talseits vor, das geplante Gebäude hätte bergseits fast sechs und talseits 7,22 Meter gehabt. Dazu kamen Stützmauern an zwei Grundstückgrenzen mit drei und 3,35 Metern Höhe – erlaubt sind 1,3 Meter. Ein geplanter Parkplatz wäre zudem nur über ein gemeindliches Grundstück (Flurweg) erreichbar, der im Falle einer Baugenehmigung von der Gemeinde ausgebaut werden müsste. Weniger problematisch sahen die Räte die von der Garage um drei und vier Meter überschrittene Baugrenze und dass diese ein Flachdach erhalten sollte, während der Bebauungsplan eine an das Hauptgebäude anpasste Dachform vorschreibt.
Die Verwaltung hielt die notwendigen Befreiungen vom Bebauungsplan für städtebaulich vertretbar. Auf dem Bauantrag hatten nicht alle Nachbarn unterschrieben, zwei gaben gegenüber der Verwaltung schriftliche Erklärungen über Bedenken zu den Abstandsflächen ab.
Gemeinderat Werner Küffner erinnerte in der Diskussion daran, dass der Bauausschuss schon einmal eine Zufahrt zu diesem Grundstück über den Wirtschaftsweg für ein Bauvorhaben ablehnte. Zudem waren ihm die Überschreitungen der bergseitigen Wandhöhe und der Höhe der Stützmauern zu massiv.
Dieses Grundstück sei ohne Befreiungen sicher nicht zu bebauuen, sagte Gemeinderat Michael Heßdörfer. Auch wenn sich manche Wandhöhe gegenüber dem Straßenniveau relativiere, könne er insgesamt nicht zustimmen. Gemeinderat Florian Heßdörfer gaben die Stellungnahmen der Nachbarn zu denken. Rudi Röder waren die Überschreitungen insgesamt zu massiv. Am Ende gab es neun Gegenstimmen und keine einzige Fürstimme.
Keine Bedenken hatte der Ausschuss dagegen beim einem Reiheneckhaus in der Buchenstraße 2-4 im benachbarten Gebiet Lerlach IV. Die einstimmige Zustimmungen zum Bauantrag enthält mehrere Befreiungen, unter anderem für die geringfügige Überschreitung der Baugrenzen und des Mindestabstands von 40 Metern zu Staatsstraße, in deren Richtung auch drei Ruheräume orientiert sind. Das Gebäude wird tiefer eingestellt als im Bebauungsplan festgelegt, der Fertigfußboden wird nicht 20 Zentimeter höher als die Gehsteigoberkante liegen, sondern soviel tiefer und trotzdem höher gebaut, statt 30 Zentimeter Sparrenwiderlager sind 80 (straßenseitig) 190 Zentimeter (talseits) geplant.
Zur Kenntnis nahm der Bauausschuss den Bau eines Zweifamilienwohnhauses mit Carport und Garage "An der Kapelle 10" im neuen Zellinger Baugebiet. Es wird im Genehmigungsfreistellungsverfahren verwirklicht, was die vollständige Einhaltung des Bebauungsplanes bedingt.