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TAUBERBISCHOFSHEIM: Beihilfe zum Diebstahl

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Beihilfe zum Diebstahl

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    Wegen zweifachen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls hatte der Staatsanwalt einen 33 Jahre alten Ludwigshafener angeklagt. Nachgewiesen werden konnte dem Mann letztlich lediglich eine Beihilfe zu diesen Delikten. Dem gebürtigen Marokkaner mit deutscher Staatsangehörigkeit wurde vorgeworfen, am 16. Mai 2011 zusammen mit drei ihm nur flüchtig bekannten Algeriern aus Mannheim im Outlet Center nahe Wertheim drei Herrenanzüge im Wert von je 549 Euro gestohlen zu haben. Nachdem dieses Unterfangen so reibungslos vonstattengegangen war, habe man am selben Tag noch einen zweiten Versuch gestartet. Diesmal standen hochpreisige Lederjacken auf dem Wunschzettel der Diebe. Doch trotz aller akribischen Vorkehrungen – so sollte Alufolie gegen die elektronischen Diebstahlsicherungen schützen – schlug die Alarmanlage an, mit der Folge, dass einer der Diebe geschnappt wurde. Er wurde inzwischen zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Den drei anderen gelang zunächst die Flucht.

    Auf die Spur des Angeklagten war die Polizei schließlich über das Kennzeichen des Audi A4 gekommen, mit dem die Bande angereist war. Das Auto gehörte nämlich dem Angeklagten, der die Männer zum Wertheim Village kutschiert hatte. Er hatte sich, so seine bzw. die Einlassung seines Verteidigers, anlässlich eines zufälligen Treffens mit den Algeriern zu diesem Kurierdienst überreden lassen, weil er die in Aussicht gestellte Belohnung gut gebrauchen konnte.

    Da sei ihm jedoch noch nicht bekannt gewesen, was seine Auftraggeber vorhatten. Dass er jedoch nicht nach Bekanntwerden der unredlichen Absichten seiner Reisegenossen einen Schlussstrich gezogen und sich verabschiedet hatte, musste er sich zumindest als Beihilfe zurechnen lassen. Zumal er auch den Lohn für seine Fahrdienste in Form eines der gestohlenen Anzüge nicht verschmäht hatte.

    Dieser für den Angeklagten günstigeren Überzeugung des Staatsanwaltes schlossen sich sein Verteidiger und auch das Gericht an. Unter Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten und vor allem seines Bemühens, zur Aufklärung der Taten beizutragen, verurteilte ihn das Gericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die angesichts einer positiven Sozialprognose auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Um die Zahlung einer Geldbuße von 1300 Euro kam er indes nicht herum. Das Urteil wurde angenommen und alle Betroffenen verzichteten auf Rechtsmittel.

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