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Tauberbischofsheim: Beschäftigungspflicht für Arbeitgeber

Tauberbischofsheim

Beschäftigungspflicht für Arbeitgeber

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    Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind laut einer Pressemitteilung gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die örtliche Arbeitsagentur muss diese Beschäftigungspflicht für das Kalenderjahr 2019 prüfen. Deswegen müssen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen bis spätestens 31. März 2020 der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht dies elektronisch.

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