Ab Montag, 11. Januar, gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung mit Einreise-Quarantäne und Testung, heißt es in einer Pressemitteilung der Landesregierung. Neu eingeführt wird nach Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder eine zusätzliche Testpflicht bei Einreise.
Bei Einreise aus einem Risikogebiet besteht weiterhin grundsätzlich eine zehntägige Quarantänepflicht, die frühestens mit einem ab dem fünften Tag der Quarantäne erhobenen negativen Testergebnis beendet werden kann. Künftig gilt zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise. Der Testpflicht kann durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach Einreise nachgekommen werden. Diese sogenannte „Zwei-Test-Strategie“ werde vor dem Hintergrund der aktuell sehr dynamischen Entwicklung und des Auftretens von Mutationen des Coronavirus eingeführt.
Ausnahmen von Quarantänepflicht
Für die neu eingeführte Testpflicht bei Einreise gelten die gleichen Ausnahmen wie für die bereits bestehenden Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Nicht unter die Testpflicht bei Einreise fallen somit unter anderemDurchreisende sowie Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung einreisen, Grenzpendler und Grenzgänger sowie Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades oder des Partners für weniger als 72 Stunden einreisen.
Anderes gilt bei Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder der Republik Südafrika aufgehalten haben: Sie sind nach bundesrechtlichen Regelungen bei Einreise ohne Ausnahme zur Vorlage eines negativen Testergebnisses verpflichtet.
Von Testpflicht befreit
Neu ist zudem, dass Personen, die am Coronavirus erkrankt waren und wieder genesen sind, künftig von der Quarantänepflicht befreit sind. Das gilt allerdings nur, wenn die Infektion mittels PCR-Test bestätigt wurde und bei Einreise mindestens 21 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Grund ist, dass bei diesen Personen von einer partiellen Immunität ausgegangen werden könne. Die Personen müssen allerdings dennoch bei Einreise symptomfrei sein. Sie sind auch von der neuen Testpflicht bei Einreise befreit.
Verlängert wurden aufgrund der Infektionslage auch die Einschränkungen im Rahmen der 24-Stunden-Regelung: Die quarantänefreie Einreise bei einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt in Baden-Württemberg beziehungsweise nach einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt in einer Grenzregion ist weiterhin nur gestattet, sofern die Ein- und Rückreise nicht überwiegend aus touristischen Gründen oder zu Zwecken des Einkaufs erfolgt.
Die Landesregierung weist noch einmal eindrücklich darauf hin, dass Reisen in Risikogebiete ohne zwingenden Grund unbedingt zu vermeiden sind.
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