Der Inhaber einer Firma für Dienstleistungen in Wertheim schuldete dem Finanzamt 38 000 Euro Umsatzsteuer. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen liefen bereits. Um Konten-Pfändungen des Finanzamtes zu verhindern, überwies der Mann mehrfach von den sechs Geschäfts-Konten Guthaben auf das Konto seiner Nichte. Diese hob das Geld in bar ab, und übergab es dem Onkel. Das Finanzamt hatte das Nachsehen.
Das Amtsgericht Wertheim verurteilte den 42-Jährigen wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung zu einer Strafe von 210 mal 30 Euro.
Der Angeklagte hatte die Firma von seiner Wohnung aus betrieben, angeblich mit 27 Mitarbeitern. Angeboten wurden zum Beispiel Kurierdienstfahrten. Laut Schätzung des Verteidigers häufte er ein halbe Million Euro Schulden an. Wie das geschah, kam nicht zur Sprache. Jedenfalls ist das Finanzamt nur ein Gläubiger unter vielen.
Es liefen auch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen illegaler Beschäftigung, da für den Beschuldigten Rumänen ohne Genehmigung des Arbeitsamtes tätig waren. Für die Firma läuft seit September 2014 das Insolvenzverfahren.
Danach war der Angeklagte bei einer Firma seiner Frau angestellt. Jetzt nannte er sich „Arbeiter“ für eine Firma, die Industrieservice anbiete. Seine Tätigkeit umfasse Geschäftsreisen nach Rumänien, wo er Leute anwerbe, die in Deutschland arbeiten wollen.
Der Beschuldigte räumte die Vereitelung der Zwangsvollstreckung ein. Er habe das Finanzamt vergeblich ersucht, ihm „Luft zu lassen“ und Ratenzahlung zu gewähren.
Die Vertreterin des Finanzamtes erwiderte, einen Vermerk über solche Bitten gebe es in den Akten nicht. Außerdem sei die von den Kunden gezahlte Umsatzsteuer nur treuhänderisch auf die Konten des Beschuldigten gelangt. Da gebe es keine Stundungen, anders als bei der Einkommensteuer.
Die Staatsanwältin sprach von 60 000 Euro, die über die Nichte geflossen seien. Der Verteidiger behauptete, der Mandant habe durch die Insolvenz sein gesamtes Vermögen verloren.
Die Nichte des Angeklagten kam mit einem „blauen Auge“ davon. Ihr Verfahren wegen Beihilfe zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung hat die Staatsanwaltschaft nämlich bereits eingestellt. Ob mit oder ohne Geldbuße blieb im Verfahren gegen den Onkel ungenannt.