(new) Zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt, verurteilte das Schöffengericht in Bad Neustadt einen 45-jährigen Arzt, der der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen wurde.
Der Arzt, der sich vor zwei Jahren in der Probezeit an der Herz- und Gefäßklinik befand, hatte einer Patientin eine falsche Blutkonserve transfundiert. Die Patientin hatte nach einem Herzinfarkt auf der Intensivstation gelegen und sollte an diesem Tag auf die Wachstation verlegt werden. Zur Verbesserung ihres Hämoglobin-Wertes war noch eine Bluttransfusion angeordnet worden.
Der Arzt hatte am Bettplatz eine Blutkonserve vorgefunden und konnte sich selbst nicht erklären, warum er eine Vielzahl von vorgeschalteten Sorgfaltspflichten diesmal nicht wahrgenommen hatte. Ein ablenkendes Telefonat, das er geltend gemacht hatte, ließ sich durch die Zeugenaussagen allerdings nicht bestätigen.
Normalerweise hätte ihn schon ein Namensvergleich von Patient und Konservenbeschriftung hellhörig werden lassen müssen. Denn wie sich später herausstellte, stand auf der Konserve der Name eines anderen Patienten, für den zwei Konserven der Blutgruppe A bestimmt waren. Die zu behandelnde Patientin hingegen sollte eine Konserve mit der Gruppe 0 bekommen. Diese Konserve mit ihrem Namen fand sich später im Kühlschrank.
Auch eine Übereinstimmung der Konservennummer hätte der Arzt feststellen müssen. Weiterhin ist ein Test vorgeschrieben, bei dem die Verträglichkeit des frisch entnommenen Patientenbluts mit der Konserve überprüft wird. Zur Kontrolle wird eine Folie vom Test in die Patientenakte eingefügt.
Zwar sagte eine Krankenschwester aus, sie habe wahrgenommen, dass der Arzt den Test durchführe, die Kontrollfolie konnte aber nirgendwo aufgefunden werden.
Die Patientin bekam also die Konserve der Gruppe A – mit verheerenden Folgen. Denn sie reagierte mit einem Schock und multiplem Organversagen, das nach einigen Tagen zu ihrem Tod führte.
Obwohl der geschwächte Allgemeinzustand der Patientin zu berücksichtigen sei, gab es für den sachverständigen Gerichtsmediziner keinen Zweifel, dass die falsche Bluttransfusion die Todesursache war. Als die Anästhesistin bemerkte, dass es der Patientin schlechter ging und sie auf die Verwechslung der Konserven stieß, veranlasste sie sofort eine Dialyse. Wie ein Kollege allerdings bestätigte, gibt es in einem solchen Fall kein umfassendes „Gegengift“, sondern nur die Möglichkeit, die Symptome zu behandeln.
Der angeklagte Arzt, der noch am Todestag die Herz- und Gefäßklinik verließ, dem die Kollegen aber ansonsten Gewissenhaftigkeit und Verlässlichkeit bescheinigten, bedauerte das Geschehene zutiefst und räumte seine Verantwortung in vollem Umfang ein.
Die Staatsanwältin, die von einem gravierenden, aber sicher einmaligen Fehlverhalten sprach, wertete die Verletzung der Sorgfaltspflicht als so schwerwiegend, dass sie eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und eine Geldstrafe von 10 000 Euro forderte. Eine dreijährige Bewährungszeit könne gewährt werden, da dem Angeklagten, der auf dem Weg zum Herzchirurgen ist, ein solcher Fehler sicher nicht mehr passieren werde.
Während der Anwalt eine Geldstrafe für ausreichend erachtete, schloss sich das Gericht dem Antrag der Staatsanwältin an, blieb bei der Geldstrafe in der Höhe mit 4000 Euro an den Hospizverein mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse jedoch darunter.
Noch im Gerichtssaal nahmen Angeklagter und Staatsanwältin das Urteil an, das damit rechtskräftig ist.