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Pädophiler fotografierte Buben beim Ausziehen

Bad Königshofen

Pädophiler fotografierte Buben beim Ausziehen

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    Bad Neustadt (new) Mit einem nicht alltäglichen Fall von sexuellem Missbrauch von Kindern hatte sich das Schöffengericht in Bad Neustadt zu beschäftigen. Eine gewisse Überwindung ist nötig, um den Inhalt der Anklageschrift wiederzugeben.

    Ein 40-Jähriger aus einem Landkreis-Ort hatte über seinen Neffen Zugang zu einem elf- und einem 12-jährigen Jungen gefunden. Über einen längeren Zeitraum machte man gemeinsame Ausflüge, der Angeklagte übernahm häufig die Kosten und beschenkte die Jungen.

    Ende des vergangenen Winters fragte der Mann die beiden Buben, ob er sie nackt fotografieren dürfe, dafür bekämen sie auch ein Foto-Handy. Im Mai 2004 ging der Angeklagte, nachdem er die Handys schon übergeben hatte, zunächst mit dem Elfjährigen auf eine Wiese, fotografierte ihn beim Ausziehen - der ermittelnde Polizeibeamte sprach von einer Striptease-Serie - und gab ihm Anweisungen für verschiedene Posen, in denen der Genitalbereich herausgehoben wurde. Beim Anziehen entstanden weitere Aufnahmen.

    Dem voll geständigen Angeklagten habe es Spaß gemacht, selbst solche Fotos zu schießen, wie er sie schon seit längerer Zeit in Zeitschriften und im Internet immer wieder gesucht und gefunden hatte. Gedacht waren sie ausschließlich für ihn selber.

    Keine körperliche Übergriffe

    Wenig später wiederholte sich der Vorgang mit dem 12-Jährigen, der Elfjährige war dabei auch zugegen. Zu körperlichen Übergriffen kam es nach Polizei-Erkenntnissen vermutlich nicht. Juristisch fällt die Tatsache, dass der Angeklagte die Kinder zur Vornahme sexueller Handlungen veranlasst hat, also die gewünschten Posen einzunehmen, trotzdem unter sexuellen Missbrauch. Die Jungen selber hatten dieses "Geheimnis", bei dem es ihnen vor allem ums Handy gegangen war, gehütet. Eine Frau war zur Polizei gegangen, weil ihr der Umgang des Mannes mit den Kindern merkwürdig vorgekommen und ihr zudem ein lüsterner Blick aufgefallen war, den er einem weiteren Jungen zugeworfen hatte.

    Kinderpornographie im Internet

    Bei der Wohnungs-Durchsuchung stieß die Polizei auf ausgedruckte Internet-Texte, in denen sexuelle Übergriffe von Älteren an Kindern geschildert wurden, strafbar als Besitz kinderpornographischer Schriften. Fotos und Schilderungen hatte sich der Angeklagte wegen der stimulierenden Wirkung beschafft, beim Betrachten befriedigte er sich selbst.

    Als kaum erwähnenswerten Zufalls nimmt sich dagegen der Besitz eines Butterfly-Messers aus, mit dem der Angeklagte zusätzlich gegen das Waffengesetz verstieß.

    Das psychiatrische Gutachten bescheinigte dem Angeklagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und pädophile Neigung, aber eine recht gute Steuerungsfähigkeit und hielt ihn für therapierbar.

    Geständnis erspart Vernehmung

    In einem ausführlichen Plädoyer forderte der Staatsanwalt für alle Vergehen eine Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, die in einem "engmaschigen Netz von Auflagen" - wie es der vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung formulierte - auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden könnten, zumal der Mann bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war. Zugunsten des Angeklagten wertete er dabei, dass sein Geständnis den Jungen eine Vernehmung erspart habe, erschwerend wirkte sich der begangene Vertrauensbruch aus.

    Obwohl der Angeklagte selber geäußert hatte, er wolle sich therapieren lassen, waren konkrete Schritte dafür bisher noch nicht erfolgt. Die sollen auf Antrag des Staatsanwaltes unverzüglich mit dem Bewährungshelfer in die Wege geleitet werden. Außerdem sei dem ledigen Mann jeder unbeaufsichtigte Umgang mit Jugendlichen unter 16 Jahren zu verbieten, wie der Besitz von Nacktfotos unter 16-Jähriger. Zudem sei eine Arbeitsauflage von 150 Stunden zu erfüllen, in erster Linie um aus der Kontaktarmut herauszuführen.

    Therapie nicht abbrechen

    Diesen Antrag hielt auch der Verteidiger für angemessen, das Schöffengericht schloss sich ebenfalls an, hielt die Höhe der Arbeitsauflage aber für veränderbar im Fall einer versicherungspflichtigen Tätigkeit. Eindringlich forderte der vorsitzende Richter die Einhaltung der Bewährungsauflagen, die zudem einen eigenmächtigen Therapie-Abbruch untersagen, andernfalls werde die Bewährung widerrufen. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

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