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HEUSTREU: Vererben geht so nur in der Landwirtschaft

HEUSTREU

Vererben geht so nur in der Landwirtschaft

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    Trockenes Thema interessant und einfach aufbereitet. Steuerberater Winfried Kleinhenz in der Heustreuer Festhalle.
    Trockenes Thema interessant und einfach aufbereitet. Steuerberater Winfried Kleinhenz in der Heustreuer Festhalle. Foto: FOTO Kritzer

    (kri) Am 1. Januar ist das neue Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz in Kraft getreten. Mit mannigfachen Änderungen, die auch landwirtschaftliche Betriebe betreffen. Doch so lange an den Ehepartner oder die Kinder vererbt wird, ist das alles nicht so tragisch, erläuterte Steuerberater Winfried Kleinhenz. Wenn das Anwesen aber an Neffen oder Nichten übergehen soll, dann schlägt die Steuer erbarmungslos zu.

    Der Bayerische Bauernverband hatte zur Mitgliederversammlung die Ortsobleute geladen. Kreisobmann Mathias Klöffel hob den immer häufiger werdenden Erbschaftsfall in den Vordergrund des Abends. Und hob die Möglichkeiten der Beratung durch den Bauernverbands besonders hervor. „Das ist ein Paradebeispiel dafür, wie unser Verband seinen Mitgliedern in einer schwierigen Angelegenheit helfen kann.“ Schließlich vererbt in der Gegenwart die Generation ihr Vermögen, die Deutschland nach dem Krieg wieder aufgebaut hat. „Das ist eine sehr vermögende Generation“, sagte Winfried Kleinhenz, Steuerberater beim Bauernverband und somit derzeit immer wieder von Erbschaftsfällen aus den Reihen der Landwirte umgeben. Zwar haben sich mit Beginn des Jahres die Gesetze grundlegend geändert, für die meisten Landwirte, die ihren Besitz an Ehepartner oder die Kinder überschreiben, greift die Steuer kaum. Das liegt daran, dass eine Verschonungsregel für eben jene landwirtschaftlichen Betriebe in den Gesetzen verankert wurde. Darüber hinaus sind fast sämtliche Steuerfreibeträge erheblich angehoben worden. Bei Ehegatten von einst 307 000 Euro auf 500 000 Euro, bei Kindern gar von 205 000 auf 400 000, bei Enkeln von 51 000 auf 200 000 Euro. Problematisch wird es jedoch, wenn der Betrieb an einen Neffen oder eine Nichte oder einen noch weiter entfernten Verwandten gehen soll. Nicht nur der Freibetrag von 20 000 Euro ist sehr niedrig angesetzt, auch der Prozentsatz der Steuer auf den Wert des Betriebs schnellt dann auf 30 hinauf. Dennoch besteht für die Mehrzahl der Vererbungsfälle in der Landwirtschaft kein Grund zur Panik bei den Betroffenen. „Wirtschaftliche Betriebe haben hier keine Sorgen“, sagte Winfried Kleinhenz. Land- und Forstwirte werden meist von der Erbschaftssteuer verschont bleiben. Weitere Ausnahmen können jedoch bei verpachteten Grundstücken vorliegen. Im neuen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz nehmen die Landwirte eine Sonderstellung ein. „Vererben geht so nur in der Landwirtschaft“, so Kleinhenz. „In gewerblichen Betrieben funktioniert das so nicht“.

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