Icon Menü
Icon Schließen schliessen
Startseite
Icon Pfeil nach unten
Rhön-Grabfeld
Icon Pfeil nach unten
Bad Neustadt
Icon Pfeil nach unten

Bad Neustadt: Was das neue Gesetz zum Insektenschutz für die Rhön bedeutet

Bad Neustadt

Was das neue Gesetz zum Insektenschutz für die Rhön bedeutet

    • |
    • |
    Das neueGesetz schützt zum Beispiel den Schwalbenschwanz (Schmetterling), der hier auf einer Acker-Witwenblume sitzt. Beide Arten sind typischer Bestandteil von Flachland-Mähwiesen.
    Das neueGesetz schützt zum Beispiel den Schwalbenschwanz (Schmetterling), der hier auf einer Acker-Witwenblume sitzt. Beide Arten sind typischer Bestandteil von Flachland-Mähwiesen. Foto: Linus Krämer

    Seit 1. März 2022 ist das neue Insektenschutzgesetz vollständig in Kraft getreten. Wie Projektmanagerin Julia Weber von der Landkreis-Stabsstelle "Regionale Identität" in einer Pressemitteilung schreibt, ergeben sich durch die Änderungen der Pflanzenschutzanwendungsverordnung auch für Bürgerinnen und Bürger, Landnutzerinnen und Landnutzer sowie Gemeinden im Landkreis Rhön-Grabfeld neue Vorgaben.

    Folgende Informationen sind der Pressemitteilung des Landkreises Rhön-Grabfeld entnommen: Konkret soll Lichtverschmutzung eingedämmt werden: So viel wie nötig, so wenig wie möglich. "Das Thema Lichtverschmutzung ist für die Rhön-Grabfelder keine Neuheit. Durch den Sternenpark Rhön sind bereits viele Menschen und Kommunen im Landkreis für eine insektenfreundliche und nachthimmel-schonende Beleuchtung sensibilisiert und wissen um die negativen Auswirkungen der nächtlichen Beleuchtung auf Tiere und auch auf Menschen.

    Im neugeregelten Bundesrecht ist in Naturschutzgebieten und in Kern- und Pflegezonen des Biosphärenreservats im Außenbereich die Neuerrichtung von Straßen- und Wegebeleuchtung sowie beleuchteten Werbeanlagen verboten. Seit 2019 besteht bereits aufgrund landesrechtlicher Regelungen ein Verbot der Beleuchtung von baulichen Anlagen der öffentlichen Hand (unabhängig vom Standort) und von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen im Außenbereich (wobei hier die Gemeinde bis längstens 23 Uhr Ausnahmen zulassen kann)."

    Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verringern

    Den Einsatz von Pflanzenschutzmittel gelte es zu verringern, heißt es in der Pressemitteilung weiter: "Auf gesetzlich geschützten Biotopen, in Naturschutzgebieten, in Kern- und Pflegezonen des Biosphärenreservats und in Naturdenkmälern sowie in FFH-Gebieten (ausgenommen Ackerflächen in FFH-Gebieten) ist der flächige Einsatz von Biozidprodukten (Produktart 18 Insektizide, Herbizide und Produktart 8 Holzschutzmittel) verboten. Darüber hinaus darf das Unkrautvernichtungsmittel Glyphosat in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten sowie in Kern- und Pflegezonen des Biosphärenreservates nicht mehr angewendet werden. Ab 2024 wird Glyphosat dann innerhalb der EU ganz verboten."

    In einem Abstand von zehn Metern um Gewässer beziehungsweise bei geschlossener, ganzjährig begrünter Pflanzendecke von fünf Metern dürfen keine Pflanzenschutzmittel mehr angewendet werden, schreibt der Landkreis in seinem Pressetext. Davon ausgenommen seien kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.

    Für die artenreichsten Lebensräume der Welt gebe es laut Pressemitteilung einen gesetzlichen Schutz: "Extensiv genutzte Wiesen und Weiden sind in Bezug auf die Artenvielfalt der Regenwald Deutschlands. Auf einem Quadratmeter Extensiv-Wiese kommen sogar mehr Arten vor als auf einem Quadratmeter Regenwald. Damit könnte man diese Lebensräume als die artenreichsten der Welt bezeichnen. Zusammen mit Streuobstwiesen, Steinriegeln und Trockenmauern bilden diese Flächen wichtige Lebensräume für wildlebende Arten. Im neuen Bundesnaturschutzgesetz sind diese nun über den §30 geschützt. Das bedeutet, die Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung solcher Biotope ist verboten.

    Kooperationsverträge geschlossen

    Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter genannter Flächen können über das bayerische Vertragsnaturschutzprogramm gefördert werden. Seit Bekanntwerden sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde Rhön-Grabfeld bereits aktiv auf viele Flächenbewirtschafterinnen und -Bewirtschafter bekannter Flachland-Mähwiesen zugegangen. Seit Anfang 2022 wurden bereits bei mehr als 400 Hektar über dieses Programm Kooperationsverträge geschlossen.

    Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies erforderlich ist, insbesondere, weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Hierzu zählt mit dem neuen Insektenschutzgesetz nun auch die Sicherung und Förderung der biologischen Vielfalt im Planungsraum einschließlich ihrer Bedeutung für das Naturerlebnis. Mindestens alle 10 Jahre müssen Landschaftspläne dahingehend überprüft werden, ob und in welchem Umfang Anpassungen erforderlich sind.

    Die Aufstellung von Grünordnungsplänen ist in Bayern abweichend von den Festsetzungen im Bundesnaturschutzgesetz weiterhin verpflichtend, sofern dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne aus diesen zu entwickeln."

    Weitere Informationen darüber, wo Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope sowie Pflegezonen des Biosphärenreservats liegen, können über den www.BayernAtlas.de, den Kartenviewer des Freistaats Bayern, abgerufen werden.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden