Die Black Week und der Black Friday markieren den Beginn der intensiven Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings, was für Paketversender und Paketdienste Hochsaison bedeutet. Doch viele Online-Shopper bedenken nicht, dass bei Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern der Zoll eine Rolle spielt. Laut einer Pressemitteilung des Hauptzollamts Schweinfurt können zusätzliche Zölle und die Einfuhrumsatzsteuer anfallen, wenn Waren wie Sneaker oder Smartphones bei einem Onlinehändler außerhalb der EU bestellt werden. Bei verbrauchersteuerpflichtigen Waren wie Alkohol oder Tabak können zusätzliche Verbrauchsteuern hinzukommen. Zudem können Post- und Kuriersendungen Verboten und Beschränkungen unterliegen, die eine Abfertigung verhindern.
Benedikt Danz, Sprecher des Hauptzollamts Schweinfurt, warnt: "Vermeintliche Online-Schnäppchen können sich schnell als teures Ärgernis entpuppen, besonders wenn es sich um Fälschungen handelt." Solche Waren werden vom Zoll sichergestellt und vernichtet, und das bereits bezahlte Geld ist in der Regel verloren. Zudem könnten Schadensersatzforderungen der geschädigten Markenunternehmen oder strafrechtliche Folgen drohen.
Für Postsendungen aus einem Drittland gelten bestimmte Bestimmungen: Bei einem Warenwert bis 150 Euro wird die Einfuhrumsatzsteuer erhoben, bei einem Warenwert über 150 Euro fallen zusätzlich Zölle an. Ausnahmen gelten für Geschenksendungen von Privatpersonen bis zu einem Wert von 45 Euro, die zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei sind. In der Regel erledigen Beförderer die Zollformalitäten und treten für die Einfuhrabgaben in Vorleistung, erheben jedoch eine Servicepauschale. Diese ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.
Fehlen bei Sendungen, die die Deutsche Post AG befördert, notwendige Angaben für die Zollabwicklung, wird der Empfänger kontaktiert, um die Zollanmeldung zu klären. Alternativ kann die Sendung an das zuständige Zollamt weitergeleitet werden. Empfänger können die Sendung mithilfe der „Internetanmeldung für Post- und Kurierdienstsendungen“ (IPK) elektronisch von zu Hause aus für die Zollabfertigung anmelden.
Der Zoll zieht vermehrt gefälschte Bekleidung und technische Geräte aus dem Verkehr, die nicht den europäischen Sicherheitsstandards entsprechen. Die Einfuhr von Lebensmitteln ist grundsätzlich zulässig, kann jedoch aus Gründen des Gesundheitsschutzes beschränkt oder verboten sein. Für Waren aus artengeschützten Tieren oder Pflanzen sind Genehmigungen erforderlich. Fehlen diese, werden die Waren beschlagnahmt.
Postsendungen aus EU-Mitgliedstaaten können in der Regel ohne Zollformalitäten empfangen werden. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie Alkohol oder Tabak können jedoch Steuern anfallen. Bestimmte Einfuhrverbote sind auch hier zu beachten, etwa bei Tabakwaren, die mit einem gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein müssen.
Der Zoll rät, sich vorzeitig über Einfuhrbestimmungen zu informieren, um entspannt schenken zu können. Informationen sind auf der Website www.zoll.de verfügbar, wo auch der Chatbot "TinA" genutzt werden kann. Zudem warnt der Zoll vor Fake-SMS oder -E-Mails, die behaupten, eine Sendung liege beim Zoll und es seien Gebühren fällig. Der Zoll fordert niemals per E-Mail, SMS oder WhatsApp zur Zahlung auf. Solche Nachrichten sollten gelöscht werden, und bei Unsicherheiten sollte Kontakt mit den Zollbehörden aufgenommen werden.