"Wer durch die Bereitstellung einer Infrastruktur zu erkennen gibt, dass an seinem Gewässer gebadet werden kann, eröffnet einen Verkehr und ist daher verkehrssicherungspflichtig." So steht es nicht erst seit dem Jahr 2017 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Doch vor knapp drei Jahren hatte der Bundesgerichtshof eine Gemeinde für einen Badeunfall an einem Steg eines Gewässers haftbar gemacht, weswegen es allenthalben von Flensburg bis zum Königssee zu Badeverboten oder etwa auch zum Abbau von Stegen oder Badeinseln kam und kommt. Zu welchen Maßnahmen der Absatz 1 des Paragraphen 823 im BGB verpflichtet, ließ sich die Redaktion am Ellertshäuser See von René Schäd, Geschäftsführer der Marktgemeinde Stadtlauringen, zeigen.
Stadtlauringen