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SCHWEINFURT: Freispruch: Unentgeltliche Hilfe ist noch keine Beschäftigung

SCHWEINFURT

Freispruch: Unentgeltliche Hilfe ist noch keine Beschäftigung

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    Dieses Urteil hat es in sich: Ein Arbeitsloser, der seinem Kumpel unentgeltlich bei der Her- und Einrichtung seines Ladengeschäfts hilft, auch wenn es mal 15 Wochenstunden überschreitet, geht keiner „Beschäftigung“ nach, die zur Folge hätte, dass er dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht. Er hat deshalb auch die Arbeitsagentur nicht um 2300 Euro Arbeitslosengeld „betrogen“, weil er nach Auffassung des Gerichts trotz sporadischer unbezahlter Hilfe weiterhin arbeitslos war und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Mit dieser Begründung hat der Amtsrichter Peter Pedersen (23) am Donnerstag vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen.

    Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hatte dagegen gemeint, wer mehr als 15 Wochenstunden und mehr „beschäftigt“ sei, stehe dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung und sei nicht mehr arbeitslose, auch wenn er – was „sein mag“ – kein Entgelt erhalten habe. Die Gesetzeslage sei eindeutig. Der Anklagevertreter hatte eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen a zehn Euro gefordert.

    Diese Zeitung hat im Juni letzten Jahres über den Fall berichtet. Ende 2009 hatte Pedersen seinen Job verloren und bezog Arbeitslosengeld I. Weil er viel Zeit hatte, begann er im Februar, seinem Kumpel Florian Fratz bei der Herrichtung des Skateboard-Handels „Brettstadt“ in der Rittergasse zu helfen – als Freundschaftsdienst und weil er lieber etwas tun wollte als in der nur unnütz herumzusitzen.

    So weit, so gut - bis eines Tages im Mai der Zoll dort auftauchte. Nachdem Pedersen ihnen gesagt hatte, dass er seit Februar unentgeltlich mithelfe, oftmals von früh bis abends, dass er Zeit habe und gerade arbeitslos sei, erfuhr er von den Beamten, dass er als Arbeitsloser höchstens 15 Stunden pro Woche unbezahlt helfen dürfe. Man werde seine umfangreiche Helfertätigkeit in der „Brettstadt“ der Agentur für Arbeit melden. Wenig später hatte er ein Ermittlungsverfahren wegen „Betruges zum Nachteil der Arbeitsagentur Schweinfurt“ am Hals.

    Als geladener Zeuge wies ein Mitarbeiter der Arbeitsagentur auf das Merkblatt der Arbeitsagentur hin, in dem die 15-Stunden-Grenze steht, die Arbeitslose von „Beschäftigten“ scheidet. Explizit sei Pedersen dabei nicht gesagt worden, dass diese auch für unentgeltliche Tätigkeit gelte und nicht nur für den McDonald's-Job, um den es beim Termin eigentlich ging, sagte der Zeuge auf Nachfrage des Staatsanwalts.

    Als weiterer Zeuge sagte ein Zollbeamter, rein zufällig seien sie damals an der „Brettstatt“ vorbeigegangen, hätten dann kontrolliert und die Überschreitung der 15-Stunden-Grenze durch Pedersen ermittelt. Dieser beschwerte sich, er sei nicht belehrt worden, dass er die Aussage zur Sache verweigern könne. Das bestätigte der Zollbeamte. „Der Angeklagte wurde von uns gar nicht belehrt; wir haben erst im Nachhinein festgestellt, dass eine Straftat vorlag.“

    Der Vorsitzende Richter deutete an, dass auch eine andere Verfahrensbeendigung als ein Urteil in Frage komme – und meinte wohl eine Einstellung. Doch die Staatsanwaltschaft wollte ein Urteil. Ob bezahlt oder nicht, sei der Angeklagte in dieser Zeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden. „Ich stand komplett zur Verfügung“, widersprach Pedersen. „Ich war freiwillig dort, konnte kommen und gehen, wann ich wollte. Ich war dort nicht beschäftigt, ich habe mitgeholfen.“

    Er war dort „tätig“, meinte der Richter, und hinter die 15-Stunden-Regel könne man „tausend Fragezeichen machen“. Subjektiv habe der Angeklagte nicht betrügen wollen: Also: „Freispruch“.

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