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TRAUSTADT: Gemeinde kann neues Baugebiet erschließen

TRAUSTADT

Gemeinde kann neues Baugebiet erschließen

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    Die Erschließungsarbeiten im Traustädter Baugebiet „An den Bernhecken 4“ sind in vollem Gang. Der Verwaltungsgerichtshof München hat die Normenkontrollsache des benachbarten Landwirts Karl Johann Wehner im Eilverfahren abgewiesen. Ob er noch ins hauptsacheverfahren will, weiß der Kläger noch nicht.
    Die Erschließungsarbeiten im Traustädter Baugebiet „An den Bernhecken 4“ sind in vollem Gang. Der Verwaltungsgerichtshof München hat die Normenkontrollsache des benachbarten Landwirts Karl Johann Wehner im Eilverfahren abgewiesen. Ob er noch ins hauptsacheverfahren will, weiß der Kläger noch nicht. Foto: Foto: Norbert Finster

    Die Gemeinde Donnersdorf kann das Baugebiet „An den Bernhecken 4“ mit 16 Bauplätzen in Traustadt erschließen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München lehnte in seinem Beschluss vom 10. April den Normenkontrollantrag Wehners auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Bebauungsplan ab (Az 9 N 18.278). Wehner sieht durch das Baugebiet die Entwicklung seines landwirtschaftlichen Betriebes beeinträchtigt und zog deshalb gegen die Gemeinde Donnersdorf vor Gericht.

    Die Vorgeschichte

    Was war geschehen? Der Gemeinderat Donnersdorf beschloss am 22. Mai 2017 den Bebauungsplan für die „Bernhecken“ als Satzung. Nahezu gleichzeitig hatte Karl Johann Wehner zwei positive Vorbescheide für die Errichtung von Stallgebäuden für Milchkühe mit 139 Liegeboxen, Futtersilo und Güllbehälter oder alternativ einen Stall für 70 Kühe auf einem anderen, ebenfalls in der Nähe des Baugebiets liegenden Grundstück in der Tasche.

    Der geringste Abstand zwischen Wehners Grundstück und dem Baugebiet beträgt 105 Meter, der zu möglichen Wohngebäuden wenigstens 145 Meter. Der Landwirt glaubt aufgrund dieser Entfernung nicht, dass Landwirtschaft und Wohnen auf so engem Raum koexistieren können und wollte, dass die Satzung des Bebauungsplans außer Vollzug gesetzt wird.

    Anwalt sieht Konfliktplanung

    Wehners Anwalt, der Agrar- und Verwaltungsrechtler Dr. Christian Halm, sieht in der Genehmigung des Baugebiets auf der einen und dem positiven Vorbescheid für Wehners Stallprojekt auf der anderen Seite eine Konfliktplanung, die keiner Lösung zugeführt werden kann.

    Zentraler Punkt des Beschlusses aus München ist dagegen, dass das Gericht Wehners Antrag für unzulässig hält. Die Festsetzungen des Bebauungsplans würden nicht das subjektive Recht des Landwirts verletzen. Es sei nicht ersichtlich, dass Wehner „seinen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb nach Umsetzung des Bebauungsplans nicht im bisherigen Umfang weiter führen könnte.“

    Bestehende Bebauung liegt näher am Hof

    Dass die von Wehner ins Feld geführte Geräusch- oder Geruchsimmission (auch nach 22 Uhr) mit dem Baugebiet unvereinbar sei, hält das Gericht ebenfalls für nicht stichhaltig. Denn die bereits bestehende Bebauung in der Falkenbergstraße südlich von Wehners Hofstelle liege mit 80 Metern Abstand deutlich näher am Hof als die geplante Wohnnutzung.

    Das Gericht bewertet auch die Einschätzung der Gemeinde Donnersdorf als richtig, dass Geruchs- und Geräuschbelästigungen in der Nähe von landwirtschaftlich genutzten Flächen zwangsläufig gegeben und als zumutbar hinzunehmen sind. Deshalb gebe es auch keinen Anhaltspunkte für Wehners Befürchtung, dass der Bau seines Stalles durch die Wohnbebauung erschwert werden könnte.

    Weitere Einwände Wehners wie eine Beeinträchtigung seiner Transportfahrten auf einem Schotterweg, an dessen Rand eine Ausgleichsfläche für das Bebauungsgebiet angelegt werden soll, oder zum Graben des Regenrückhaltebeckens lässt das Gericht ebenfalls nicht gelten. Dieser Graben verläuft teilweise über Wehners Hofgrundstück, auf dem er nun Überschwemmungen befürchtet. Doch bereits seit 1968 bestehe eine beschränkt persönliche Duldung dieses Entwässerungsgrabens zugunsten der Gemeinde, betont das Gericht.

    Höhere Behörden hatten keine Einwände

    Auch Wehners Kritik an der Wohnbedarfsermittlung der Gemeinde Donnersdorf fällt beim Gericht nicht ins Gewicht, weil dagegen weder die Regierung von Unterfranken noch der Regionale Planungsverband als höhere Landesplanungsbehörde Einwendungen erhoben haben.

    Unter dem Strich bedeutet das also, dass das Gericht keine Konfliktsituation zwischen Baugebiet und landwirtschaftlichem Betrieb sieht.

    Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar, das heißt, es bestehen keine Rechtsmittel dagegen. Die Kosten des Verfahrens hat Karl Johann Wehner zu tragen.

    Kommt es zum Hauptsacheverfahren?

    Nach der Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung steht noch das Hauptsacheverfahren an. Ob Karl Johann Wehner Konsequenzen aus den doch recht deutlichen Hinweisen des Verwaltungsgerichtshofs zieht und es tatsächlich zu diesem Verfahren kommen lässt, hat er noch nicht entschieden, sagte er auf Anfrage.

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