„Wir haben wegen der großen Nachfrage beim Heizöl Lieferschwierigkeiten seit August“, sagt Rosemarie Schneider von der Brennstoff-Handlung in der Grabenstraße. Kein Wunder, denn der Ölpreis ist seit dem Höchststand im Juni von rund 95 Cent für den Liter (bezogen auf eine Bestellmenge von 3000 Litern) auf 62 Cent zurückgegangen.
Der starke Preisverfall indes hat zu Problemen für den Brennstoffhandel nicht nur in Gerolzhofen geführt. „So mancher Kunde glaubt nämlich, für seine Lieferung gelte der tagesaktuelle Preis, den er in der Zeitung liest“, erklärte Rosemarie Schneider. Dem ist aber nicht so. Einzig und allein maßgeblich ist der Ölpreis vom Tag der Bestellung.
Weil nun die Lieferzeit in der Regel drei bis vier Wochen beträgt, entsteht beim momentanen Rückgang des Ölpreises bisweilen eine beträchtliche Differenz. Deshalb versuchen manche ganz Schlaue gegenwärtig, durch Stornierung der Bestellung an einen günstigeren Preis zu kommen. Das geht aber nicht. „Der Kunde ist verpflichtet, die bestellte Menge abzunehmen, ansonsten erhält er eine Ausfallrechnung“, sagt Schneider.
Und das ist rechtens. Das Landgericht Duisburg hat am 22. Mai 2007 entschieden, dass der Verbraucher bei einer Heizölbestellung kein Widerrufsrecht hat (Aktenzeichen 6 O 408/06). Das gilt aus einfachem Grund erst einmal für das Fernabgabegesetz, auf das sich manche Kunden berufen. Dieses Gesetz gibt es seit dem 1. Januar 2002 nicht mehr. Darin war das Widerspruchsrecht bei Kauf- oder Dienstleistungsverträgen geregelt, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern per Telefon, Internet oder andere Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurden. Das Widerspruchsrecht ist jetzt in Paragraf 312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu finden.
Wieder andere Kunden – so geschehen auch beim Brennstoffhandel Schneider – behaupten, bei dem Abschluss habe es sich um ein Haustürgeschäft gehandelt, das innerhalb einer Frist von 14 Tagen rückgängig gemacht werden könne. Auch mit diesem Schachzug kommt der Kunde nicht weit. Denn besagter Paragraf 312 definiert als wichtiges Kriterium für ein Haustürgeschäft, dass ein Verbraucher durch die Ansprache des Verkäufers zum Beispiel am Telefon überrumpelt wird. Dieser Überraschungseffekt muss auch ursächlich für die folgende Bestellung sein. Ruft aber ein Kunde beim Heizölhändler an, fragt den Preis ab und bestellt die Ware, dann kann von Überrumpelung nicht mehr gesprochen werden und das Widerrufsrecht erlischt.
Ölkauf wie Aktienkauf
Auch der Hinweis eines Kunden, er habe sich anderweitig mit Öl eingedeckt und könne die bestellte Ware nicht mehr annehmen, weil der Tank voll ist, hat vor Gericht keinen Bestand. Im zitierten, rechtskräftigen Urteil kam das Gericht gar zu der Auffassung, dass der Händler vom Kunden verlangen kann, neue Tanks oder andere Behälter für das bestellte Öl zu beschaffen. Dieser Aufwand steht, so das Gericht, keineswegs in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Heizöllieferanten und ist dem Kunden auch wegen dessen anderweitiger Bestellung zuzumuten.
Das Gericht stellt den Ölkauf auf eine Stufe mit Finanzdienstleistungen, also etwa einem Aktienkauf. Hier wie da könne dem Unternehmer nicht einseitig das Risiko aufgebürdet werden. Wie bei Wertpapieren ist laut Gericht auch der Heizölpreis täglichen Schwankungen unterworfen, auf die der Heizölhändler keinen Einfluss hat. Weiteres Argument des Gerichts: Ein Verbraucher hätte sicher kein Verständnis dafür, wenn er am Liefertag einen höheren Preis bezahlen müsste als am Bestelltag vereinbart. Wie unkalkulierbar der täglich schwankende Ölpreis ist, erklärt Rosemarie Schneider.
Natürlich wird er zunächst einmal von Angebot und Nachfrage bestimmt. Konstant sind die staatlichen Aufschläge: 6,14 Cent pro Liter Heizölsteuer, 0,35 Cent pro 100 Liter für die Kosten der Bevorratung plus die aktuelle Mehrwertsteuer.
Unwägbar sind aber Zusatzfaktoren, die gar nicht direkt mit dem Öl zu tun haben. So kann ein Hoch- oder Niedrigwasser auf den großen Schifffahrtswegen, das den Transport verzögert, sich massiv auf den Ölpreis auswirken.