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SCHWEINFURT: Hitlerbild plus widerliche Sprüche

SCHWEINFURT

Hitlerbild plus widerliche Sprüche

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    Ein widerlicher, judenfeindlicher und kriegsverherrlichender „Scherz“ unter Verwendung des Konterfeis eines stählern und siegesgewiss blickenden Adolf Hitler soll wahlweise jugendliche Dummheit, straffreie Kunst beziehungsweise Satire oder Ergebnis eines Verbotsirrtums gewesen sein. Das meinte der Anwalt eines angeklagten 21-jährigen Bundeswehrsoldaten im Rang eines Gefreiten.

    Der Staatsanwalt und die Berufungskammer des Landgerichts sahen das völlig anders. Der Mann hat gegen Paragraf 86 a des Strafgesetzbuches verstoßen, der das „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ unter Strafe stellt. Dafür wurde er letztinstanzlich verurteilt: Er muss eine Geldauflage von 900 Euro an den „Förderverein KZ-Gedenkstätte Flossenbürg“ bezahlen. Seinen Job als Zeitsoldat ist er damit wahrscheinlich auch los.

    Auf der Facebook-Seite des Angeklagten hatte ein Stabsfeldwebel, der ihn angeblich nicht leiden kann und triezt, wo es nur geht, Folgendes gefunden: das Bild eines siegesgewiss in die Zukunft starrenden Adolf Hitler und daneben die Sätze: „Ein deutsches U-Boot – eine Million Reichsmark; die Gasrechnung – 20 Millionen Reichsmark; einen Weltkrieg gewinnen – unbezahlbar.“

    Lustig, witzig hat der Gefreite das vor drei, vier Jahren gefunden, als er noch nicht beim Bund war und seinerzeit, 17-jährig, diesen völlig offensichtlich die Vernichtung der Juden schmähenden („Gasrechnung“) und den Weltkrieg („unbezahlbar“) verherrlichenden „Witz“ mit den Worten kommentiert: „Ich glaube, das ist ohne Worte.“ Leider habe er nicht gewusst, dass infolge der Facebook-Grundeinstellung seine Kommentierung dieser „Satire“ auf eine Kreditkartenwerbung komplett öffentlich war – für alle Welt einsehbar.

    Ein sachkundiger Polizeibeamter sagte als Zeuge, dass es heute nicht möglich sei, den Beitrag eines Dritten auf die eigene Facebook-Seite zu bekommen, ohne das Bild selbst aktiv hochzuladen. Darauf komme es auch gar nicht an, so der Staatsanwalt. Unerheblich sei auch, ob der Soldat insgesamt eine rechte Gesinnung vertrete oder nicht. Er habe ein Bild Hitlers öffentlich gemacht, ohne eindeutig distanzierende oder satirische Kommentierung. Damit sei der angeklagte Tatbestand erfüllt.

    Mit dem Verbot der Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen – wozu die Hitler-Abbildung zähle – solle ja gerade erreicht werden, dass NS-Symbole aus dem öffentlichen Raum verschwinden und Naziverherrlichern keine Chance eröffnet werde, diese unter Vorwänden wieder in großem Umfang einzuführen.

    Dem folgte die Strafkammer auf ganzer Linie. Lediglich die Verurteilung erfolgte statt nach Erwachsenenstrafrecht (erste Instanz) nun nach Jugendstrafrecht. Der Verteidiger hatte Freispruch beantragt.

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