Rechtlich fehlerhaft ist aus Sicht der Regierung von Unterfranken eine Verordnung, die der Gemeinderat im Oktober beschlossen hat, berichtete Bürgermeisterin Edeltraud Baumgartl dem Gremium. Die Verordnung erlaubt auf der Grundlage des Feiertagsgesetzes den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen – allerdings nur im Industrie- und Gewerbegebiet an der A70.
Eine solche Einzelfallentscheidung sei aber nicht zulässig, weshalb die Verordnung entweder aufgehoben oder durch eine für das gesamte Gemeindegebiet gültige Verordnung ersetzt werden müsse.
Dass ein Verbot des Sonn- und Feiertagbetriebs nur für das gesamte Gemeindegebiet aufgehoben werden kann, hatte ursprünglich auch die Gemeinde befürchtet.
Zunächst den Antrag abgelehnt
Weshalb der Gemeinderat im September nach nichtöffentlicher Beratung den Antrag des Betreibers der SB-Waschanlage „Franken-Waschpark“ im Gewerbegebiet A70 auf eine Zulassung des Sonn- und Feiertagbetriebs seiner dortigen Anlage zunächst abgelehnt hatte.
Diese Sichtweise bestritt in der Folge allerdings der Anlagenbetreiber mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes.
Gesehen wurde ein Ausnahmecharakter des Gewerbegebietes, in dem Betriebe wie Rasthof, Tankstelle, Spielhalle, Metzgerei und Bäckerei bereits an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben. Die Beeinträchtigung der Sonntagsruhe würde dort im Gegensatz zu anderen Standorten nicht zunehmen.
Bei einer erneuten Beratung im Oktober teilten Verwaltung und die Mehrheit des Gemeinderates dann die Argumentation des Antragstellers und beschlossen die jetzt von der Regierung bemängelte Verordnung. Diese Ausnahmeregelung hob der Gemeinderat nun ohne große Diskussion bei zwei Gegenstimmen wieder ersatzlos auf, womit der Sonn- und Feiertagsbetrieb von Autowaschanlagen ab Februar wieder im gesamten Gemeindegebiet verboten ist.
Geldbußen möglich
Zuwiderhandlungen könnten mit Geldbußen bis 10 000 Euro belegt werden. Dass einzig in Bayern eine solche Ausnahmeregelung nicht zulässig ist, nannte Harald Simon „traurig“. In Bayern gingen halt viele Uhren anders.