Um gesundheitliche Gefahren vom Verbraucher abzuwenden, schauen Behörden den Lebensmittelbetrieben auf die Finger. Wir haben dem Landratsamt Schweinfurt acht Fragen zur Lebensmittelüberwachung gestellt.
Wer ist zuständig?
Für die Lebensmittelüberwachung im Kreis Schweinfurt ist das Veterinäramt als Sachgebiet des Landratsamtes zuständig.
Welches Recht gilt?
Es gilt seit vielen Jahren im Wesentlichen EU-Recht. Hier gibt es nach Auskunft des Landratsamtes die unmittelbar geltenden Verordnungen („Basisverordnung“, „Kontrollverordnung“) sowie die insgesamt als „Hygienepaket“ bezeichneten Verordnungen, in denen die wichtigsten Hygieneanforderungen für Lebensmittelbetriebe enthalten sind. Daneben sind als ergänzende nationale Verordnungen die Lebensmittelhygiene-Verordnung, die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung sowie die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung besonders hervorzuheben. Über das nach EU- und nationalem Recht in Bayern implementierte Qualitätsmanagementsystem für den gesundheitlichen Verbraucherschutz sind einheitliche Abläufe, Maßnahmen und eine umfassende Dokumentation sichergestellt.
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Wie oft wird kontrolliert?
Im Jahr 2018 gab es im Landkreis Schweinfurt 1376 registrierte Lebensmittelbetriebe, die der regelmäßigen Kontrollpflicht unterliegen, sowie 358 weitere registrierte Betriebe ohne regelmäßige Kontrollfrist, teilt die Pressestelle des Landratsamtes mit. Im Jahr 2018 wurden demnach in den kontrollpflichtigen Lebensmittelbetrieben 1453 Kontrollen durchgeführt. Alle Lebensmittelbetriebe mit regelmäßiger Kontrollfrist werden in Anschluss an eine abgeschlossene Vollkontrolle einer sogenannten Risikobewertung unterzogen. Je nach dem Grundrisiko der im Betrieb hergestellten beziehungsweise behandelten Lebensmittel, dem Vertriebsgebiet sowie den Ergebnissen der letzten Kontrollen errechnet sich so die Häufigkeit, in der dieser Betrieb künftig kontrolliert wird. Diese Frist reicht von arbeitstäglich (zum Beispiel zugelassene Fleischzerlegebetriebe) bis drei Jahre (zum Beispiel Getränkehandel). Bei Gaststätten sowie handwerklichen Lebensmittelbetrieben beträgt die Kontrollfrist in der Regel sechs bis zwölf Monate. Spätestens mit Ablauf dieser Frist muss im jeweiligen Betrieb eine erneute Vollkontrolle abgeschlossen sein.
Für wen besteht keine regelmäßige Kontrollhäufigkeit?
Bestimmte Betriebe mit sehr geringem Risiko für den Verbraucher unterliegen keiner regelmäßigen Kontrollhäufigkeit. Es handelt sich insbesondere um Betriebe der Primärproduktion (zum Beispiel Erzeuger von Obst, Gemüse, Brotgetreide). Ebenso gilt dies für Betriebe, die kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände oder Tabakerzeugnisse herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen. Diese Betriebe fallen zwar auch in den Zuständigkeitsbereich der Lebensmittelüberwachung, werden aber nicht systematisch, sondern lediglich anlassbezogen kontrolliert.
Was ist eine Vollkontrolle?
Eine Vollkontrolle umfasst neben einer Begehung sämtlicher Betriebsräume mit Begutachtung der dort behandelten Lebensmittel sowie einer gegebenenfalls erforderlichen Probenahme auch die umfassende Prüfung des betrieblichen Eigenkontrollsystems. Zu jeder Kontrolle mit Beanstandungen wird ein schriftlicher Kontrollbericht mit Prüfprotokoll erstellt und an den Betrieb versandt, in dem die festgestellten Mängel sowie die zu deren Abstellung erforderlichen Maßnahmen und Fristen genannt sind.
Wie werden die Mängel eingestuft?
Solange die bei Lebensmittelkontrollen festgestellten Mängel keinen unmittelbaren Einfluss auf die Lebensmittelsicherheit haben und kurzfristig behebbar sind, werden sie als insgesamt „geringgradige Mängel“ eingestuft. Soweit die Mängel keinen unmittelbaren Einfluss auf die Lebensmittelsicherheit haben, aber von Anzahl und Ausprägung her nicht mehr als geringgradig einzustufen sind beziehungsweise ihre Behebung einen längeren Zeitraum benötigt, spricht man von „mittelgradigen Mängeln“. „Hochgradige Mängel“ liegen vor, wenn schwerwiegende Mängel festgestellt werden, die unmittelbaren Einfluss auf die Lebensmittelsicherheit haben können oder durch die Lebensmittel zum Verzehr ungeeignet werden und die sofort Maßnahmen nötig machen. Gleiches gilt für Fälle, in denen der Verdacht auf bewusste Manipulation besteht.
Was passiert, wenn Mängel festgestellt werden?
Im Jahr 2018 wurden durch die Lebensmittelüberwachung des Landkreises Schweinfurt wegen mittel- bis hochgradiger Mängel in 45 Fällen Verwarngelder erhoben und 16 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. In vier Fällen wurden neben Kontrollberichten auch verwaltungsrechtliche Anordnungen erlassen. In weiteren vier Fällen, in denen eine konkrete Gesundheitsgefährdung bestanden hatte, wurde bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstattet.
Was passiert bei einer "konkreten Gesundheitsgefährdung"?
Bei den vier Fällen mit konkreter Gesundheitsgefährdung im Kreis Schweinfurt aus dem Jahr 2018 wurden laut dem Landratsamt in zwei Fällen in "routinemäßigen Stichproben pathogene Keime in Fleischerzeugnissen bei handwerklichen Metzgereibetrieben" festgestellt. In einem weiteren Fall, ebenfalls einem handwerklichen Metzgereibetrieb, waren wiederholt "erhebliche Hygienemängel mit Schädlingsbefall" festgestellt worden, der entgegen der Anordnung des Landratsamtes nicht fachgerecht beseitigt worden sei (der Betrieb war deswegen geschlossen, es wurden keine Lebensmittel mehr in Verkehr gebracht). Im vierten Fall handelte es sich um einen Internethandel mit Bedarfsgegenständen (Schlüsselanhänger), die wegen ihres Aussehens und ihrer Farbe mit Lebensmitteln verwechselbar waren und zum Beispiel durch Verschlucken bei Kleinkindern zum Erstickungstod hätten führen können. In derartigen Fällen ist die Lebensmittelüberwachung grundsätzlich dazu verpflichtet, den Verdacht auf Vorliegen einer Straftat bei der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Bei erheblichen Mängeln ist in der Regel eine vorläufige Betriebsschließung erforderlich. Der Betrieb darf seine Tätigkeit erst nach vollständiger Mängelabstellung und Abnahme durch die Lebensmittelüberwachung wieder aufnehmen.
Quelle: Pressestelle des Landratsamts Schweinfurt/Veterinäramt