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Seit 100 Jahren unter Strom

Stadt Schweinfurt

Seit 100 Jahren unter Strom

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    1905 ging das Elektrizitätswerk unterhalb der Maxbrücke in Betrieb. Das Trommelwehr wurde 1963 abgebaut.
    1905 ging das Elektrizitätswerk unterhalb der Maxbrücke in Betrieb. Das Trommelwehr wurde 1963 abgebaut. Foto: FOTOS STB

    800 PS beziehungsweise 500 kW erzielte die erste Wasserkraftanlage und gehörte mit ihrer Größe und Leistung zu den bedeutendsten in ganz Deutschland. In der aufblühenden Industriestadt wurde schon sehr bald die Bedeutung des elektrischen Stroms als Energiequelle erkannt. Die ständig wachsenden Fabriken von Kugelfischer und Fichtel & Sachs benötigte die Elektrizität, um von Dampfmaschinen auf billigere und effektivere Elektromotoren umzustellen. Das Stromzeitalter kam nach Schweinfurt mit dem vom Königreich Bayern in den Jahren 1902 bis 1904 initiierten Programm zum Bau von Wehr-, Schleusen-, und Brückenanlagen.

    Die Nutzung der Wasserkraft des Mains reicht jedoch viel weiter zurück. Aus den Jahren 1554/55 berichtet die Chronik vom Bau vieler Wasserräder, die 1557 einem städtischen Mühlenmeister unterstellt wurden. Zwölf Mühlgänge, die dem Betrieb von Mühlen und anderen Gewerbebetrieben dienten, wurden in diesem Jahr in Betrieb genommen. Im Laufe der Zeit vergrößerte sich die Mühlenanlage mit der wirtschaftlichen Bedeutung der Stadt. Die Gesamtleistung aller Räder betrug jedoch gerade einmal 150 PS. Dort, wo früher die Wasserräder des alten Spinnmühlenbaus rotierten, wurden 1905 die Betrieberäder des Wasserkraftwerkes installiert, von denen ein Exemplar noch immer vor dem Gebäude der Stadtwerke zu sehen ist.

    Die 800 PS wurden mit zwei Francis-Turbinen erzielt, die mit zwei Generatoren von jeweils 250 Kilowatt (kW) verbunden waren. Für den Fall von Niedrig- oder Hochwasser wurden zwei Dampfmaschinen vorgehalten. Die Gesamtleistung von 500 kW reichte in den ersten Jahren vollkommen aus, um den Strombedarf zu decken. Doch mit dem Wirtschaftsaufschwung nach dem ersten Weltkrieg nahm der Stromhunger der Industrie, und in den "Goldenen Zwanzigern" auch der der privaten Haushalte zu.

    Deswegen wurde in den Jahren 1926/27 die Anlage umgebaut und vergrößert. Eine Dampfkraftanlage mit einer Leistung von zunächst 250 und später 1000 kW ergänzte die beiden Turbinen, die ebenso erneuert wurden. Durch die Fortschritte im Generatoren- und Turbinenbau war es möglich, bei annähernd gleichem Gefälle und Wassermenge leistungsfähigere Maschinen einzusetzen, so dass jetzt 1000 statt 500 kW produziert wurden.

    Inzwischen war auch das Ende der Selbstversorgung erreicht, nachdem Schweinfurt sich 1925 an das Stromverbundsystems des Bayernwerks anschloss, das vom geistigen Vater des Elektrizitätswerks Oskar von Miller während des Ersten Weltkriegs initiiert wurde. Somit war die Stromversorgung auch gesichert, als 1942 die veraltete und unwirtschaftliche Dampfkraftanlage wieder abgebaut wurde.

    1963 wurde die Wasserkraftanlage neben der alten Spinnmühle stillgelegt und das jetzige Mainkraftwerk durch die Mainkraftwerk Schweinfurt GmbH in Betrieb genommen, die zu 25 Prozent im Besitz der Stadt ist. Die Leistung des neuen Kraftwerkes betrug 4000 kW (zum Vergleich: Nettoleistung des Kernkraftwerks Grafenrheinfeld 2004: 1 375 000 kW). Der wachsende Strombedarf machte auch eine Aufstockung der Voltstärke notwendig. So wurde in den 60er Jahren das bisherige 3000 Volt-Netz auf 6000 Volt umgestellt und 1972 das erste 110 000 Volt-Umspannwerk in Betrieb genommen. Mit der Eintragung in das Handelsregister entstand im August 1999 die Stadtwerke Schweinfurt GmbH. Sie ist zu 100 Prozent Eigentum der Stadt.

    Im Blickpunkt

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    Privileg König Wenzels
    Das Recht zur Nutzung des Main-
    wassers ist auf ein von König Wen-
    zel verliehenes Privileg aus dem
    Jahr 1397 zurückzuführen. Die
    noch im Original vorhandene Ver-
    leihungsurkunde gibt der Stadt das
    Recht "auf dem Lande Brücken,
    Stege, Mühlen oder andere Ge-
    bäude zu der Stadt Notdurft zu
    errichten" und besiegelt, dass die
    Stadt an der Ausnutzung des Privi-
    legs durch niemand gehindert wer-
    den kann.

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